Norm
WaffG §40Rechtssatz
Der (bloße) Besitz einer militärischen Waffe ist ebenso wie dessen Erlangung durch Erbschaft oder Vermächtnis gemäß § 40 WaffG nicht gerichtlich strafbar.Der (bloße) Besitz einer militärischen Waffe ist ebenso wie dessen Erlangung durch Erbschaft oder Vermächtnis gemäß Paragraph 40, WaffG nicht gerichtlich strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082389Dokumentnummer
JJR_19790322_OGH0002_0120OS00042_7900000_002