RS OGH 1996/11/6 13Os40/79; 13Os101/79; 13Os25/81; 13Os147/82; 13Os71/83; 13Os165/83; 13Os100/85; 13

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Rechtssatz

Bei der Strafbemessung darf in Beachtung einer gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090682

Im RIS seit

30.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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