TE OGH 1979/3/30 13Os40/79

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A und Anton B wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. über die von den Angeklagten Josef A und Anton B sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter erhobenen Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 20. Dezember 1978, GZ. 3 a Vr 9414/78-23, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Brandstetter und Rechtsanwaltes Dr. Posch, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der beiden Angeklagten wird Folge gegeben und die über sie verhängten Freiheitsstrafen werden auf je 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Verkäufer Josef A und der Hilfsarbeiter Anton B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 14.November 1978 nachts in Wien in Gesellschaft als Beteiligte Kleidungsstücke in einem insgesamt 5.000 S nicht übersteigenden Wert und einen Bargeldbetrag von 320 S dem Hubert C durch Einbruch in das Geschäftslokal einer Putzerei mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (S. 217).

Das Erstgericht verhängte hiefür über die Angeklagten nach dem § 129 StGB. eine Freiheitsstrafe von je zwei Jahren, wies allerdings den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung der Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach dem § 23 StGB. ab. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten und ihr rascher Rückfall, mildernd hingegen, daß sie aus der Tat keinen Nutzen zogen.

Den Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, gegen den Strafausspruch wenden sie sich mit ihren Berufungen; auch die Staatsanwaltschaft ficht diesen ihrerseits hinsichtlich beider Angeklagter mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 22.März 1979, GZ. 13 Os 40/79- 4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages sind daher nur noch die Berufungen, von denen die der Angeklagten eine Herabsetzung, die der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafen anstreben. Lediglich den Berufungen der Angeklagten kommt Berechtigung zu. Grundsätzlich ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn sie im Hinblick auf das schwer belastete Vorleben nur die Verhängung von empfindlichen Freiheitsstrafen als der Erreichung des Strafzweckes einer Resozialisierung der Angeklagten dienlich erachtet. Es kann allerdings bei der Strafbemessung in Beachtung einer gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch in ihrem Unrechtsgehalt Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben.

Vorliegend übersteigt der Wert der Diebsbeute nicht den Betrag von 5.000 S, sodaß sich schon danach der Unrechtsgehalt in gewissen Grenzen hält. Dazu kommt, daß die gestohlenen Sachen gefunden und zurückgestellt werden konnten. Sowohl der relativ geringe Wert der Beute, den die Angeklagten in ihren Berufungen für sich reklamieren, wie auch ihre durch eine leichte Alkoholisierung bewirkte Enthemmung, wurden bereits bei der Strafbemessung in erster Instanz grundsätzlich, wenn auch nicht ganz ausreichend berücksichtigt, weshalb der Oberste Gerichtshof das vom Erstgericht gefundene Strafmaß doch für etwas überhöht hält. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten für ein einziges, noch dazu nicht allzu gravierendes Faktum ist unter den Umständen des gegebenen Falles eine Sanktion, die effizient genug erscheint, um den Angeklagten eindringlich vor Augen zu führen, daß in ihrem Fall auch ein relativ wenig nachhaltiger Rechtsbruch im Hinblick auf ihr belastetes Vorleben empfindlich geahndet wird. Es konnte daher ihrer Berufung insoweit durch eine angemessene Herabsetzung des Strafmaßes ein Erfolg beschieden werden;

eine weitere Reduzierung des Strafmaßes war nicht vertretbar, denn die Angeklagten zeigen doch durch ihren wiederholten Rückfall einen beharrlichen Hang zu einer kriminellen Lebensführung, die, wenn überhaupt, so nur durch eine fühlbare Resozialisierungsstrafe korrigiert werden kann.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00040.79.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19790330_OGH0002_0130OS00040_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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