RS OGH 2026/2/25 13Os22/79; 12Os32/12s; 13Os67/13x; 15Os12/15a; 15Os10/18m; 14Os55/20z; 11Os40/22z;

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Veröffentlicht am 26.04.1979
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Rechtssatz

Bei Aufhebung der Anstaltsunterbringung (hier: nach § 21 Abs 2 StGB) ist im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) auch der übrige Strafausspruch aufzuheben.Bei Aufhebung der Anstaltsunterbringung (hier: nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ist im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (Paragraph 289, StPO) auch der übrige Strafausspruch aufzuheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100108

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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