Norm
StPO §289Rechtssatz
Bei Aufhebung der Anstaltsunterbringung (hier: nach § 21 Abs 2 StGB) ist im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) auch der übrige Strafausspruch aufzuheben.Bei Aufhebung der Anstaltsunterbringung (hier: nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ist im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (Paragraph 289, StPO) auch der übrige Strafausspruch aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026