RS OGH 2025/8/7 1Ob586/79; 6Ob652/79; 5Ob685/80; 1Ob718/80; 1Ob595/83; 1Ob546/84; 7Ob743/83; 8Ob625/

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Veröffentlicht am 02.05.1979
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Rechtssatz

Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer und die sich daraus ergebende grundsätzliche Unkündbarkeit des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer sind Wesensmerkmale des Leasingsvertrages und an sich nicht sittenwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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