Norm
ABGB §1325 D3Rechtssatz
Eine Rente nach § 1325 ABGB und § 13 Abs 2 EKHG kann ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden, wenn der Geschädigte infolge der Unfallsverletzung auch nach Erreichung der Altersgrenze keine Pension erlangen kann.Eine Rente nach Paragraph 1325, ABGB und Paragraph 13, Absatz 2, EKHG kann ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden, wenn der Geschädigte infolge der Unfallsverletzung auch nach Erreichung der Altersgrenze keine Pension erlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030892Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00007_7900000_001