TE OGH 1990/7/11 2Ob19/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Salih Sami I***, Rentner, Aybasi Ordu, Toygarköyü, Türkei, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagten Parteien

1)

Hüseyin Y***, Arbeiter, Siedlerweg 13, 6330 Kufstein, und

2)

V*** DER Ö*** B***

Versicherungs-AG, p.Adr. Landesdirektion für Tirol, Boznerplatz 1, 6020 Innsbruck, beide vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von S 344.730,35 sA und Leistung einer monatlichen Rente von S 9.229,85 vom 1. 1. 1988 bis 3. 2. 2013 (Revisionsstreitwert S 266.206,91 hinsichtlich der klagenden Partei und S 408.190,74 hinsichtlich der beklagten Parteien), infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. November 1989, GZ 1 R 239/89-62, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. April 1989, GZ 5 Cg 167/88-56, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Kapitalbegehrens des Klägers mit einem Betrag von S 314,21 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1988 richtet, zurückgewiesen. In diesem Umfang findet ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens nicht statt.

Im übrigen wird die Revision der klagenden Partei zur Gänze und der der beklagten Parteien teilweise Folge gegeben. Im Umfang des Abspruches über das gegen die erstbeklagte Partei gerichteten Kapitalbegehren des Klägers wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Im Umfang des Abspruches über das gegen die erstbeklagte Partei gerichteten Rentenbegehren wird das angefochtene Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil bestätigt.

Im Umfang des Abspruches über das gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Kapital- und Rentenbegehren sowie der Abweisung des gegen die erstbeklagte Partei gerichteten Rentenbegehrens werden im Umfang der Anfechtung die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 28. 11. 1981 bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 172 in Tirol zwischen Kössen und Walchsee verletzt. Der Kläger war Insasse des vom Erstbeklagten gehaltenen und gelenkten PKW mit dem Kennzeichen T 05.039/82. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraffahrzeuges. Im vorliegenden Rechtsstreit machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall gegen die beiden Beklagten geltend.

Mit Teilurteil des Erstgerichtes vom 4. 4. 1986 (ON 26) wurden die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von S 129.750,- sA zu bezahlen. Es wurde gleichzeitig festgestellt, daß die Beklagten, die Zweitbeklagte im Rahmen des den PKW des Erstbeklagten betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages, dem Kläger zur ungeteilten Hand für die aus diesem Verkehrsunfall künftig entstehenden Schäden zu haften haben. Offen blieb ein Ersatzanspruch des Klägers wegen Verdienstentganges durch Zahlung eines Kapitalbetrages und durch Leistung einer Rente.

Der Kläger brachte dazu im wesentlichen vor, daß er infolge der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig geworden sei. Er sei auf Grund seiner Invalidität und seiner Kenntnisse weder in Österreich noch in der Türkei in der Lage, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Unter Einrechnung der von ihm bezogenen Invaliditätsrenten aus der österreichischen und aus der türkischen Sozialversicherung errechne sich sein Verdienstentgang für die Zeit vom 1. 10. 1984 bis 31. 12. 1987 mit insgesamt S 340.701,45. Weiters habe der Kläger noch einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von S 4.028,90 für Anwaltskosten, sodaß sich der Klagsbetrag mit S 344.730,35 ergebe.

Ab 1. 1. 1988 hätte das fiktive Einkommen des Klägers monatlich S 14.729,45 betragen. Nach Abzug der von der

P*** DER A*** gewährten

Invaliditätspension von monatlich S 5.374,20 und der Rente aus der türkischen Sozialversicherung von umgerechnet monatlich S 125,40 ergebe sich sohin ein Rentenbetrag von monatlich S 9.229,85. Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß der Kläger über keine Daueraufenthaltserlaubnis und über keine ständige Arbeitsbewilligung verfügt habe, sodaß auf Grund der geänderten Wirtschaftsverhältnisse in Österreich nicht davon ausgegangen werden könne, daß er in seiner Eigenschaft als Bauarbeiter auch weiterhin eine Beschäftigung gefunden hätte. Der Kläger bemühe sich auch gar nicht um eine Arbeit in Österreich, sondern lebe seit Jahren mit seiner Familie wieder in der Türkei, wo es ihm auf Grund der ihm zukommenden Rentenleistungen überdurchschnittlich gut gehe. Wenn man das seinerzeitige Einkommen des Klägers in Österreich mit seinem nunmehrigen Einkommen in der Türkei vergleiche, sei der Kläger jetzt finanziell besser gestellt. Er habe einen besseren Lebensstandard als vor dem Unfall, sodaß sein Begehren auf Ersatz von Verdienstentgang nicht gerechtfertigt sei.

Bei der Einkommensberechnung des Klägers seien nicht die Währungsverhältnisse, sondern die Pensionsansprüche zu vergleichen, wobei eine Gegenüberstellung des Kaufwertes bzw der örtlichen Verhältnisse stattzufinden habe. Die Familienbeihilfe stelle keinen Einkommensbestandteil dar, sondern sei ein dem Bezieher nur treuhändig ausgefolgtes Geld. Das fiktive Einkommen des Klägers sei daher entgegen seiner Berechnung durch Abzug der Familienbeihilfe zu berichtigen. Der Kläger habe nicht grundsätzlich und unbefristet Anspruch darauf, im Gebiet der R*** Ö*** einer Beschäftigung nachzugehen. Dies sei aber Voraussetzung dafür, daß ein Verdienstentgang auf der Grundlage des österreichischen Lohnniveaus und unter Bezugnahme auf das von ihm bisher erzielte Einkommen zulässig sei. Dem Kläger sei nur ein Sichtvermerk mit einer Gültigkeit bis zum 25. 10. 1988 erteilt worden. Für den Zeitraum danach fehle jede Gewißheit, daß dem Kläger weiterhin ein Sichtvermerk erteilt worden wäre.

Diesen Einwendungen entgegnete der Kläger, daß er seit 1975 in Österreich gearbeitet und daher Anspruch darauf habe, daß ihm sein Verdienstentgang nach österreichischen Verhältnissen und nach seinem konkreten Einkommen in Österreich ersetzt werde. Es sei nicht das Pro-Kopf-Einkommen in der Gegend, in der der Kläger wohne, maßgebend, weil ja dort der Großteil der Bevölkerung gezwungen sei, als Fremdarbeiter im Ausland zu leben. Der Kläger hätte nach dem Unfall bis heute und in Zukunft weiterhin in Österreich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Richtig sei, daß der Kläger nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn er im Bundesgebiet als Dienstnehmer beschäftigt wäre oder Geldleistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung erhielte. Da er nur eine Rente beziehe, habe er keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, die er aber bezogen hätte, wenn er im Inland weiterhin arbeiten hätte können. Die Familienbeihilfe stelle einen Teil des Einkommens des Klägers dar. Seinen diesbezüglichen Einkommensverlust hätten ihm die Beklagten zu ersetzen.

Das nach dem eingangs erwähnten Teilurteil noch offene Klagebegehren des Klägers ging zuletzt dahin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 344.730,35 sA und ab 1. 1. 1988 bis 3. 2. 2013 einer monatlichen Rente von S 9.229,85 an den Kläger zu verurteilen; die Haftung der Zweitbeklagten sei der Höhe nach mit der für den PKW des Erstbeklagten am 28. 11. 1981 bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt (ON 43 S 175).

Das Erstgericht verurteilte mit seinem Endurteil die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 344.416,14 sA und einer monatlichen Rente von S 9.229,85 ab 1. 1. 1988 bis 3. 2. 2013; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 314,21 sA gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht sprach im Spruch seiner Entscheidung (Punkt 4) aus, daß die Haftung der Zweitbeklagten der Höhe nach mit der für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen T 05.039/82 am 28. 11. 1981 bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt sei.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 28. 11. 1981 eine leichte Gehirnerschütterung und eine große klaffende Wunde zwischen Oberlippe und Zahnfleisch sowie einen Abriß des Oberschenkelkopfes rechts mit einer Zweiteilung desselben. Nach operativer Behandlung dieses Bruches entwickelte sich Ende 1982 eine Kopfnekrose mit einer zunehmenden Beinverkürzung von 1,5 cm und einer leichten Streckhemmung im Hüftgelenk mit eingeschränkter Rotation. Gehen und Stehen sind immer wieder mit Schmerzen verbunden. Eine Verbesserung ist ohne operative Maßnahmen nicht anzunehmen, eine Verschlechterung der derzeitigen Situation möglich. Der derzeitige Defektzustand bedingt, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Invalidität von 40 bis 50 %. Eine Besserung des derzeitigen Zustandes wäre nur durch Einsetzen einer Hüftgelenksprothese zu erwarten. Von einer solchen Operation ist aber aus ärztlicher Sicht beim derzeitigen Alter des am 3. 2. 1948 geborenen Klägers abzuraten, da die Prothese nach 8 bis 10 Jahren ausgewechselt werden müßte und ein Auswechseln nur einmal möglich ist. Eine Prothese könnte erst in einem Alter von frühestens 50 Jahren empfohlen werden. Eine künstliche Versteifung des Hüftgelenkes würde den Kläger zwar schmerzfrei machen, doch hätte dies auch den Nachteil, daß eine Versteifung der Körperhaltung (etwa beim Sitzen) die Folge wäre. Auch würde dadurch die derzeit relativ günstige Restbeweglichkeit beseitigt werden. Dem Kläger sind Arbeiten, die eine Belastung der unteren Extremitäten darstellen (Heben und Tragen), nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Arbeit (Botengänge, Portier, Aufsichtsorgan, Parkwächter, Garagenwärter), bei der der Kläger teils sitzen, teils stehen und teils gehen könnte, ohne dabei besonderer körperlicher Anstrengung zu unterliegen, wäre ihm zumutbar. Der Kläger, der verletzungsbedingt beim Gehen auf einen Stock gehend zurücklegen, darf aber auch nicht längere Zeit ohne Unterbrechung sitzen. Bauhilfsarbeiten wie früher sind ihm keinesfalls mehr zumutbar. Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die üblichen manuell-gearteten Berufstätigkeiten, für die Gastarbeiter im allgemeinen herangezogen werden, sei es im Gastgewerbe, im gewerblich-industriellen Produktionsbereich oder auf dem Dienstleistungssektor, produktiv leistungsbezogen zu verrichten. Der Kläger muß unter Bedachtnahme auf seine stark eingeschränkte Gehfähigkeit als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und nicht vermittlungsfähig angesehen werden.

Der Kläger hat in der Türkei nur eine der Volksschule vergleichbare Ausbildung abgeschlossen. Zunächst arbeitete er in der Landwirtschaft, später in der Türkei als Bauhilfsarbeiter. Er wohnte ab dem Jahr 1971 mit seiner Familie im Haus seiner Eltern. Im Mai 1975 kam er nach Österreich. Er hatte die Absicht, längere Zeit in Österreich zu bleiben. Zum Zeitpunkt des Unfalles war die gesamte Familie des Klägers in Österreich. Zunächst fand er hier als Hilfsarbeiter bei einer Gußasphaltfirma Beschäftigung. Nach dem Unfall war er bis Juni 1982 im Krankenstand. Zuletzt arbeitete er vom 14. 6. bis 20. 12. 1982 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma H***. Da sich Ende 1982 jedoch der Gesundheitszustand infolge der Entwicklung der Hüftkopfnekrose verschlechterte, mußte er erneut in den Krankenstand gehen. Seither hat der Kläger keine Beschäftigung mehr gefunden. Er übersiedelte sodann wieder mit seiner Familie in die Türkei, weil er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld in Österreich nicht leben konnte. In der Türkei wohnt er seither mit seiner Familie im Hause seines Bruders, wobei es sich um sein früheres Elternhaus handelt. Er zahlt dort an seinen Bruder einen Mietzins in der Höhe von ca. S 100.000,- bis 150.000,-

türkische Lira.

Die Familie des Klägers besteht bzw bestand aus folgenden Personen:

Der Ehefrau Gülsum, der Tochter Emine (geboren am 4. 3. 19719, der Tochter Nurcan (geboren am 1. 1. 1972, gestorben am 1. 6. 1984), der Tochter Gülbahar (geboren am 16. 5. 1974), der Tochter Saliha (geboren am 8. 5. 1977, gestorben am 22. 3. 1987), dem Sohn Sezai (geboren am 25. 7. 1978), dem Sohn Serkan (geboren am 2. 2. 1980), der Tochter Hilal (geboren am 19. 5. 1985, gestorben am 16. 6. 1986) und dem Sohn Servet (geboren am 19. 5. 1985, gestorben am 15. 6. 1986).

Mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 23. 8. 1985 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Kinder Emine, Gülbahar, Saliha, Sezai, Serkan und Nurcan für die Zeit ab 1. 1. 1984 unter Hinweis auf § 3 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abgewiesen.

Auf Grund der Bestimmungen des Abkommens zwischen der R*** Ö*** und der türkischen Republik über die soziale Sicherheit hätte der Kläger für seine Kinder folgende Beträge an Familienbeihilfe bezogen:

Vom 1. 10. 1984 bis 30. 4. 1985 für 5 Kinder monatlich S 3.750,-,

sohin                        S  26.250,-,

vom 1. 5. 1985 bis 30. 6. 1986 für

7 Kinder monatlich S 5.250,-, insgesamt

sohin                                  S  73.500,-,

vom 1. 7. 1986 bis 31. 3. 1987 für

5 Kinder monatlich S 3.750,-, sohin    S  33.750,-,

vom 1. 4. 1987 bis 31. 12. 1987 für

4 Kinder monatlich S 3.000,-, sohin

insgesamt                              S  27.000,-,

               insgesamt           S 160.500,-.

Hätte der Kläger weiterhin bei der Firma H*** arbeiten

können, so hätte er in der Zeit vom 1. 10. 1984 bis 31. 12. 1987

insgesamt netto    S 436.410,97

verdient.

Ab Jänner 1988 hätte der Kläger monatlich S 11.729,45 verdient,

zuzüglich Kinderbeihilfe für 4 Kinder (S 3.000,-).

Die dem Kläger ausbezahlte Invaliditätspension beträgt seit 1. Jänner 1988 monatlich S 5.374,20. Die türkische Rente beträgt seit Juli 1987 umgerechnet S 125,40. Der Umrechnungskurs betrug am 15. 9. 1987 für 100 türkische Lira S 1,90 und am 31. 12. 1987 für 100 türkische Lira S 1,35.

Am 25. 9. 1984 hat der Kläger bei der

P*** DER A*** um Zuerkennung einer Invaliditätspension angesucht. Es wurde ihm eine vorläufige Leistung ab 1. 10. 1984 im Betrag von S 5.836,80 und ab 1. 1. 1985 im Betrag von S 6.029,50 gewährt.

Mit Bescheid der P*** DER A*** vom 8. 1. 1987 wurde der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG anerkannt. Für die Zeit vom 1. 10. 1984 bis 31. 12. 1987 wurde dem Kläger an Invaliditätspension insgesamt der Betrag von S 268.467,60 bezahlt. Laut Bescheid der P*** DER A***

vom 20. 5. 1988 wurde dem Kläger die Rückzahlung von zuviel bezogenen Kinderzuschüssen in Höhe von insgesamt S 29.526,90 vorgeschrieben. An nachträglichen Kinderzuschüssen ist wiederum der Betrag von S 13.164,- angefallen. Somit hat die

P*** DER A*** an den Kläger im Zeitraum

vom 1. 10. 1984 bis 31. 12. 1987 ingesamt Leistungen in Höhe von S 252.104,70 erbracht.

An türkischer Rente hat der Kläger im Zeitraum von Oktober 1984 bis Dezember 1987 umgerechnet den Betrag von S 4.419,03 erhalten. Der Kläger ist im Besitze eines von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellten bis 25. 10. 1988 gültigen Sichtvermerkes. Einer Verlängerung dieses Sichtvermerkes steht auf Grund des Umstandes, daß der Kläger in Österreich eine Invaliditätspension bezieht, nichts im Wege. Der Kläger verfügte bis zu seinem Unfall über eine rechtsgültige Arbeitsbewilligung. Wenn er nicht invalide geworden wäre und weiterhin einen Arbeitsplatz hätte, wäre ihm auch weiterhin eine Arbeitsbewilligung erteilt worden.

Der Kläger bediente sich zufolge seiner Sprachschwierigkeiten im Umgang mit der P*** DER A*** eines Rechtsfreundes, wofür er ein Honorar im Betrag von S 4.728,90 zahlte. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß diese Rechtssache nach österreichischem Recht zu beurteilen sei.

Gemäß § 1325 ABGB habe der Schädiger dem Verletzten im Falle seiner Erwerbsunfähigkeit den entgangenen und den künftig entgehenden Verdienst zu ersetzen. Der Verdienstentgang sei ein positiver Schaden, der unabhängig vom Grad des Verschuldens zu ersetzen sei. Auf Grund seiner Verletzungen habe der Kläger in dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf als Bauhilfsarbeiter nicht mehr weiter tätig sein können. Vor allem auf Grund der stark eingeschränkten Gehfähigkeit sei der Kläger vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Es sei ihm daher nicht mehr möglich, in den von ihm früher ausgeübten Berufen Arbeit zu finden, aber auch eine Beschäftigung in den für ihn gesundheitlich zumutbaren Berufen zu erlangen. Dem Kläger sei der Nachweis gelungen, daß er bis zum 25. 10. 1988 über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfüge und einer weiteren Erteilung des Sichtvermerkes nichts entgegenstehe. Er hätte also nach dem Unfall weiterhin in Österreich eine Arbeitsbewilligung erhalten und auch jetzt noch Anspruch auf eine Arbeitsbewilligung, wenn er durch die Unfallverletzungen nicht invalid geworden wäre. Er hätte also weiterhin als Bauhilfsarbeiter arbeiten können.

Den Beklagten sei hingegen der Beweis dafür nicht gelungen, daß der Kläger seinen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen ihm zumutbaren Beschäftigung oder allenfalls durch eine zu einer konkreten Erwerbsmöglichkeit führende Umschulung hätte verhindern können. Dem Einwand der Beklagten, der Kläger sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht dazu verhalten, sich einer Operation zu unterziehen, um eine wesentliche Besserung seines Zustandes zu erreichen, sei entgegenzuhalten, daß das Einsetzen einer Hüftgelenksprothese, die nach 8 bis 10 Jahren nur einmal ausgetauscht werden kann, dem Kläger nicht zuzumuten sei. Die Versteifung des Hüftgelenkes würde für den Kläger den Nachteil mit sich bringen, daß die relativ günstige Restbeweglichkeit beseitigt würde, was ebenfalls unzumutbar sei.

Die Höhe des Verdienstentganges des Klägers errechne sich aus dem Arbeitseinkommen, das der Kläger in der Zeit vom 1. 10. 1984 bis 31. 12. 1987 bei der Firma H*** erzielen hätte können, wenn er nicht bei dem vom Erstbeklagten verschuldeten Unfall verletzt worden wäre. Dazu komme die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum, die er erhalten hätte, wenn er in dieser Zeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden wäre. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß durch § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes in bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen österreichischen Staatsbürgern, die unter den im § 2 vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, und den Personen unterschieden werde, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Bei diesen begründe ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland allein noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Sie sollten vielmehr die Familienbeihilfe nur dann erhalten können, wenn sie im Inland einer erlaubten Beschäftigung nachgehen und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielen oder wenn sie Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Inland beziehen. Inwieweit Ausländern auch für den Fall des Bezuges anderer Leistungen aus der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung Familienbeihilfe gewährt werden solle, sei durch Staatsverträge zu regeln und von der Gegenseitigkeit abhängig zu machen. Nach Artikel 26 Abs 1 in Verbindung mit Artikel 28 Abs 2 des Abkommens zwischen der R*** Ö*** und der türkischen Republik über Soziale Sicherheit (BGBl 1985/91) ergebe sich, daß eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist oder Geldleistungen über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung bezieht, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Auf Grund dieser Bestimmungen habe der Kläger als Bezieher einer Invaliditätspension keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe. Da die Beklagten jedoch verpflichtet seien, den Kläger so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre, habe der Kläger im Rahmen des Verdienstentganges auch die entsprechenden Beträge an Familienbeihilfe zu erhalten, weil er ohne den vom Erstbeklagten verschuldeten Unfall weiterhin in Österreich in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis gestanden wäre. Der Kläger müsse sich jedoch auf den Einkommensverlust jene Beträge anrechnen lassen, die er aus Sozialversicherungsleistungen erhalte.

Daraus folge aus den Feststellungen, daß der Nettoverdienst

einschließlich Familienbeihilfe S 596.910,97

betragen habe, wovon die Leistungen aus der

P*** DER A*** im

Betrag von                                     S 252.104,70

und aus der türkischen Sozialversicherung von  S   4.728,90

abzuziehen seien, sodaß ein Verdienstentgang

von                                            S 340.387,24

verbleibe.

Der Kläger habe zwar nachgewiesen, daß er für die rechtsfreundliche Vertretung ein Honorar von S 4.728,90 zu leisten hatte, doch habe er nur den Betrag von S 4.028,90 geltend gemacht, weshalb ihm nicht mehr zugesprochen werden habe können. Der Zuspruch der Rente stütze sich auf die Tatsache, daß mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht zu rechnen sei, sondern vielmehr mit einer Verschlechterung und einem Andauern seiner Erwerbsunfähigkeit. Daraus folge, daß der Kläger Anspruch auf eine Rente von monatlich S 9.229,85 habe.

Zum Einwand der Beklagten, daß das Renten- und das Verdienstentgangsbegehren überhöht seien, weil der Kläger in der Türkei übermäßig gut lebe, führte das Erstgericht aus, daß die Verhältnisse nach österreichischem Recht zu beurteilen seien und der Umstand, daß der Kläger nunmehr wieder mit seiner Familie in der Türkei lebe, die Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung entbinden könne, den Kläger so zu stellen, wie er ohne das eingetretene Schadensereignis stünde. Die von den Beklagten angestellten Vergleiche über die Höhe der Mindestpension in Österreich und in der türkischen Republik seien nicht zielführend, weil nicht Pensionsansprüche zu behandeln seien, sondern Schadenersatzansprüche nach einem Unfall. Diese Entscheidung des Erstgerichtes blieb in ihrem klagsabweisenden Teil unangefochten; in ihrem klagsstattgebenden Teil wurde sie von den Beklagten mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 183.916,14 sA und ab 1. 1. 1988 bis 3. 2. 2013 eine monatliche Rente von S 6.229,85 zu bezahlen; das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 160.814,21 sA und auf Leistung einer monatlichen Rente von weiteren S 3.000,- ab 1. 1. 1988 bis 3. 2. 2013 wies es ab. Auch das Berufungsgericht sprach im Spruch seiner Entscheidung aus (Punkt 4), daß die Haftung der Zweitbeklagten der Höhe nach mit der für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen T 05.039/82 am 28. 11. 1981 bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es feststellte, daß der Kläger, wenn er ohne seinen Unfall im Inland weiter beschäftigt gewesen wäre, ab 1. 1. 1988 folgende Familienbeihilfen (monatlich) bezogen hätte:

Vom 1. 1. 1988 bis 30. 3. 1990 4 x S 750,- =     S 3.000,-,

vom 1. 4. 1990 bis 31. 5. 1993 3 x S 750,- =     S 2.250,-,

vom 1. 6. 1993 bis 31. 7. 1997 2 x S 750,- =     S 1.500,-,

und vom 1. 8. 1997 bis 28. 2. 1999 1 x S 750,- = S   750,-.

Rechtlich führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß der Bescheid des Finanzamtes Kufstein mit Recht den Weiterbezug von Familienbeihilfe für die Kinder des Klägers abgelehnt habe. Der Kläger habe seinen Wohnsitz wieder in der Türkei, und zwar voraussichtlich für dauernd, genommen. Er habe seine Familie am 10. 8. 1983 beim Meldeamt der Gemeinde Kufstein abgemeldet und sich selbst Ende 1983 in die Türkei zurückbegeben und ebenfalls von hier abgemeldet. Da er außerdem nicht im Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosenunterstützung stehe, sei ihm die Familienbeihilfe zu Recht nicht mehr weitergewährt worden.

Unter Verdienst im Sinne des § 1325 ABGB sei alles zu verstehen, was durch Arbeit erworben werde. Verdienstentgang sei demnach alles, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgehe.

Durch § 12 a FamL*** sei klargestellt, daß die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gelte und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindere. Die Familienbeihilfe werde nicht dem Kind, sondern der anspruchsberechtigten Person gewährt, also bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jener Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei jedoch nicht an den Bezug bestimmter Einkünfte gebunden. Entscheidend sei nur, daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und der Anspruch mit einem Antrag geltend gemacht werde. Wenn aber die Familienbeihilfe nicht an den Bezug eines Arbeitseinkommens gebunden sei, könne sie auch keinen Einkommensbestandteil darstellen. Sie sei vielmehr ausschließlich in öffentlichrechtlichen Vorschriften begründet.

Wohl bedeute der ersatzlose Entfall der Familienbeihilfe einen durch den Schädiger verursachten Nachteil der Kinder, weshalb dies denselben selbst geltend machen müßten. Der gegenüber der R*** Ö*** Anspruchsberechtigte sei dazu auch dann nicht

legitimiert, wenn infolge der durch den Unfall erlittenen Erwerbsfähigkeit aus verständlichen Gründen sich entschlossen habe, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und dadurch den Anspruch auf Familienbeihilfe verloren habe.

Der Entgang an Familienbeihilfe sei daher bei der Berechnung des in der Vergangenheit erlittenen und in Zukunft noch entstehenden Einkommensverlustes des Klägers nicht zu berücksichtigen. Der Standpunkt der Beklagten, daß die vom Kläger in der Türkei bezogene Rente ihrer Höhe nach nicht nach dem Wechselkurs der Währung, sondern nach der Kaufkraft der Rente in der Türkei anzurechnen wäre, wobei als Vergleichsbasis die Mindestrenten der Sozialversicherung in Österreich und in der Türkei heranzuziehen seien, sei unhaltbar. Die in den verschiedenen Staaten aus der Sozialversicherung jeweils gewährten Mindestrenten könnten keinen objektiven Vergleichsmaßstab abgeben, weil der Ausbau der Sozialversicherung in den jeweiligen Staaten ganz unterschiedlich entwickelt sei und die jeweils gewährten Mindestrenten nicht an dem unbedingt notwendigen Lebensaufwand eines Menschen, den man mit dem Existenzminimum bezeichnen könnte, orientiert sein müßten. Wenn es zutreffen sollte, daß die allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Türkei zur Erzielung eines vergleichsweise ähnlichen Standards wie in Österreich unter Zugrundelegung des amtlichen Geldwechselkurses geringer seien, so besage das noch nicht, daß auch die Mindestrente aus der türkischen Sozialversicherung in ihrer Kaufkraft der in Österreich gewährten Mindestrente entsprechen müsse. Die Anwendung eines Verhältnissatzes der Kaufkraft beider Renten wäre also durchaus willkürlich. Umgekehrt könne daher auch ein Geschädigter, der aus der österreichischen Sozialversicherung eine Pension beziehe, aber in einem Staat mit hohem Lebensstandard, aber mit einer in Vergleich zu Österreich nur weniger ausgebildeten Sozialgesetzgebung lebe, nicht an den Schädiger mit dem Ansinnen auf Erhöhung der von diesem zu leistenden Verdienstentgangsrente mit der Begründung herantreten, daß er mit der Leistung der österreichischen Sozialversicherungsrente in seinem Heimatstaat nicht das Auslangen finden könne und daher schlechter gestellt sei, als wenn er in Österreich verblieben wäre. Die Anrechnung der vom Kläger in der Türkei bezogenen Rente könne daher objektiverweise nur unter Zugrundelegung des Geldwechselkurses erfolgen. Für die Beurteilung des Verdienstentgangs- und Rentenbegehrens des Klägers sei österreichisches Sachrecht anzuwenden. Es sei daher darauf abzustellen, was der Kläger in Österreich verdient hätte und wieviel er aus der österreichischen Sozialversicherung erhalte, wobei ihm allerdings auch die in der Türkei gewährte Rente nach Maßgabe des Geldwechselkurses anzurechnen sei. Ob er zusammen mit der ihm aus dem Titel des Verdienstentganges vom Schädiger noch zu leistenden Rente in der Türkei besser leben könne und finanziell günstiger gestellt werde, habe bei der Bemessung dieser Rente keine Rolle zu spielen.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstentganges in der Vergangenheit sei unter Weglassung der Familienbeihilfe zur Gänze zu berechnen, weil der Kläger mit seiner Familie schon im Jahr 1983, also schon vor dem hier in Betracht kommenden Zeitraum ab 1. 10. 1984, in die Türkei verzogen sei, sodaß also der Zuspruch des Erstgerichtes um den Betrag von S 160.500,- zu vermindern sei. Daraus ergebe sich rechnerisch der Betrag von S 183.916,14. Da der Kläger aus den angeführten Gründen keinen Ersatz für die verlorene Familienbeihilfe von den Beklagten verlangen könne, sei auch sein Rentenbegehren um den darauf entfallenden Betrag zur Gänze zu kürzen, ohne daß es auf die dargestellte Staffelung nach dem Altersfortschritt der Kinder ankäme. Demnach sei die zuzuerkennende laufende Rente nach dem derzeit bestehenden Verhältnissen wie folgt zu berechnen:

Künftig entgehender Verdienst, soweit dies derzeit

prognostiziert werden kann, ohne Familienbeihilfe,

monatlich                              S 11.729,45

abzüglich Invaliditätspension der PVA  S  5.374,20

abzüglich Rente der türkischen Sozial-

versicherung                           S    125,40

                                   S  6.229,85

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die

Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie im Umfang der

Abweisung seines Kapitalbegehrens zur Gänze und im Umfang der

Abweisung seines Rentenbegehrens insoweit, als für die Zeit vom

1. 1. 1988 bis 30. 9. 1990 ein Mehrbegehren von monatlich S 3.000,-,

für die Zeit vom 1. 4. 1990 bis 31. 5. 1993 ein Mehrbegehren von

monatlich S 2.710,30, für die Zeit vom 1. 6. 1993 bis 31. 7. 1997

ein Mehrbegehren von monatlich S 2.420,30, für die Zeit vom

1. 8. 1997 bis 2. 2. 1999 ein Mehrbegehren von S 2.130,30 und für

die Zeit vom 1. 3. 1999 bis 3. 2. 2003 ein Mehrbegehren von

monatlich S 1.841,20 abgewiesen wurde, aus dem Revisionsgrund der

unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene

Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger ein weiterer Betrag von

S 160.814,21 sA und weitere monatliche Rentenbeträge von S 3.000,-

ab 1. 1. 1988 bis 30. 3. 1990, von S 2.710,30 vom 1. 4. 1990 bis

31. 5. 1993, von S 2.420,- (richtig wohl S 2.420,30) vom 1. 6. 1993

bis 31. 7. 1997, von S 2.130,30 vom 1. 8. 1997 bis 28. 2. 1999 und

von S 1.841,20 vom 1. 3. 1999 bis 3. 2. 2003 zuerkannt werden;

hilfweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag.

Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Kapitalbegehrens mit einem Betrag von S 314,21 sA richtet, unzulässig, weil in diesem Umfang die Entscheidung des Erstgerichtes mangels Anfechtung durch den Kläger in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Betrag ist in dem Betrag von S 160.814,21 sA, mit dem das Berufungsgericht das Klagebegehren abwies (Punkt 3 des Spruches der Entscheidung des Berufungsgerichtes), enthalten. Soweit ich daher die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Kapitalbegehrens mit einem Betrag von S 314,21 sA richtet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

In diesem Umfang findet ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens nicht statt. Der Kläger hat in diesem Umfang die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen; die Beklagten haben in diesem Umfang keinen Anspruch auf Kostenersatz, weil sie in ihrer Revisionsbeantwortung den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht haben (§§ 41, 50 ZPO). Im übrigen sind die Rechtsmittel beider Streitteile zulässig. Sachlich ist die Revision des Klägers zur Gänze, die der Beklagten im Ergebnis teilweise berechtigt.

Vorwegzunehmen ist, daß die Vorinstanzen im Sinne der Art 3 f des Haager Straßenverkehrsübereinkommens die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt haben.

Mit Recht wendet sich der Kläger in seinem Rechtsmittel dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung seines Verdienstentganges nicht den Entgang der Familienbeihilfe berücksichtigte, die er ohne seinen Unfall erhalten hätte. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Ausdruck "Verdienst" im § 1325 ABGB zu eng gefaßt und darf daher nicht eng ausgelegt werden. Zur Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist insbesondere das EKHG heranzuziehen. Gemäß § 13 Abs 2 EKHG ist dem Verletzten der Vermögensnachteil, den er dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist, zu ersetzen. In diesem Sinne ist der Begriff des entgangenen Verdienstes auch im § 1325 ABGB zu verstehen; er umfaßt daher grundsätzlich auch verletzungsbedingt entgangene Sozialleistungen (ZVR 1980/160 mwN, siehe dazu auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1325).

Bei der nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der derzeit geltenden Fassung gewährten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Betreuungsbeihilfe, die in diesem Sinn ein Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, den er allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat (siehe dazu Huber in JBl 1983, 225 ff und 306 ff; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 140; SZ 59/19 mwN).

Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht darum, daß nach dem Tod des Bezugsberechtigten die Familienbeihilfe von einer anderen Person bezogen worden wäre, für welchen Fall in der Judikatur der Grundsatz entwickelt wurde, daß die Familienbeihilfe bei der Berechnung des Entganges des Kindes im Sinne des § 1327 ABGB außer Betracht zu bleiben hat (SZ 42/106 uva; zuletzt 2 Ob 150/88). Hier hat der Kläger unfallsbedingt seinen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für seine Kinder verloren und niemand anderer ist bezugsberechtigt geworden. In einem solchen Fall erleidet der Verletzte durch den unfallsbedingten Entgang der Familienbeihilfe zweifellos einen Vermögensnachteil, zumindest insoweit, als ihm die Erfüllung seiner nach wie vor bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern wesentlich erschwert wird. Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, es handle sich hier um einen Schaden der Kinder, ist nicht beizutreten, zumal eine der Vorschrift des § 1327 ABGB entsprechende Bestimmung für den Fall der bloßen Körperverletzung des Geschädigten nicht besteht, sondern in diesem Fall der Geschädigte im Sinne des § 1325 ABGB hinsichtlich seiner verletzungsbedingten Vermögensnachteile so zu stellen ist, als ob er nicht verletzt worden wäre.

In diesem Sinne bestehen aber keine Bedenken dagegen, bei der Ermittlung des dem Kläger zu ersetzenden Verdienstentganges auch die ihm unfallsbedingt entgangene Familienbeihilfe zu berücksichtigen. In Ansehung des vom Kläger geltend gemachten Rentenbegehrens ist davon auszugehen, daß beim Zuspruch einer Rente künftige Entwicklungen soweit zu berücksichtigen sind, als sie sich mit hinlänglicher Sicherheit überblicken lassen (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1327 und die dort zitierte Judikatur). Nun ist aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu entnehmen, bis zu welchen Zeitpunkten der Kläger ohne Unfall Familienbeihilfen in bestimmter Höhe bezogen hätte, die bei der Bemessung seines Verdienstentgangsanspruches zu berücksichtigen sind. Wie sich aber den Feststellungen des Erstgerichtes entnehmen läßt, umfaßt die dem Kläger zukommende Invaliditätspension auch Kinderzuschüsse im Sinne des § 262 ASVG, die nur zeitlich beschränkt geleistet werden, wobei weder festgestellt wurde, wie hoch diese Kinderzuschüsse sind noch bis zu welchen Zeitpunkten sie der Kläger beziehen wird. Da diese Umstände bereits jetzt mit der notwendigen Sicherheit überblickbar sind, sind sie bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen.

Den Ausführungen in der Rechtsrüge der Beklagten, mit denen sie darzutun versuchen, daß die vom Kläger von der türkischen Sozialversicherung bezogene Rente deswegen, weil der Kläger in der Türkei wohne und dort geringere Lebenshaltungskosten habe, nicht nach dem Wechselkurs der Währungen, sondern nach dem Verhältnis der Mindestrenten in der Türkei und in Österreich umzurechnen und aufzuwerten sei, ist nicht zu folgen. Die Beklagten übersehen hier, daß der Grundgedanke der in den §§ 1325 ABGB und 13 Abs 2 EKHG normierten Bestimmungen über den Ersatz des verletzungsbedingten Einkommensentganges des Geschädigten dahin geht, diesem die Beibehaltung seines Lebensstandards in einem Land, in dem er billiger leben kann, zu ermöglichen, sondern dahin, ihn einkommensmäßig so zu stellen, wie er ohne die ihm zugefügte Schädigung gestellt gewesen wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kommt die von den Beklagten gewünschte Aufwertung der vom Kläger bezogenen türkischen Sozialversicherungsrente keinesfalls in Betracht, ohne daß auf die von den Beklagten dargestellte Art der von ihnen gewünschten Aufwertung näher einzugehen wäre.

In anderer Richtung ist aber die Berufung der Beklagten im Ergebnis berechtigt.

Der Kläger begehrte die Verurteilung der Zweitbeklagten mit der Beschränkung, daß ihre Haftung der Höhe nach mit der für den PKW des Erstbeklagten am Unfallstag bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt sei; in dieser Form haben beide Vorinstanzen dem gegen die Zweitbeklagte gerichteten Leistungsbegehren stattgegeben. Dazu ist zunächst auszuführen, daß nach allgemeinen Beweislastregeln jede Partei verpflichtet ist, die ihr günstigen rechtlich erheblichen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Es hat daher grundsätzlich auch der beklagte Haftpflichtige die für ihn günstigen Tatsachen, aus denen sich eine Beschränkung seiner Haftung ergibt, zu behaupten und zu beweisen. Derartige Tatsachenbehauptungen haben die Beklagten in Ansehung der vom Kläger verlangten Leistung in bezug auf eine bestimmte Beschränkung der Haftung der Zweitbeklagten bisher nicht aufgestellt. Dies hindert den Kläger nicht, selbst einer allfälligen Haftungsbeschränkung der Zweitbeklagten in seinem Klagebegehren entsprechend Rechnung zu tragen und seinen Schadenersatzanspruch ihr gegenüber entsprechend zu kürzen, um einer teilweisen Klagsabweisung auf Grund von Einwendungen der Zweitbeklagten vorzubeugen. Der vom Kläger seinem gegen die Zweitbeklagte gerichteten Leistungsbegehren beigefügten Beschränkung (Einschränkung ihrer Haftung der Höhe nach mit der Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages über den PKW des Erstbeklagten) kann daher nicht jede Bedeutung für das Klagebegehren abgesprochen werden; allerdings macht sie in Wahrheit das Leistungsbegehren gegenüber der Zweitbeklagten unbestimmt. Bei dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel handelt es sich um eine prozessuale Klagsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist. Bei einer Leistungsklage muß das Begehren gemäß § 226 ZPO bestimmt bezeichnen, welche Leistung begehrt wird. Mit dem auf Leistung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages unter Beschränkung der Zahlungsverpflichtung des Leistungspflichtigen der Höhe nach mit der Deckungssumme aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag gerichteten Begehren wird der Leistungsgegenstand nicht bestimmt bezeichnet, weil damit nicht der geforderte volle Betrag, sondern unter Umständen ein Weniger, nämlich ein durch das Zulangen der Versicherungssumme begrenzter Betrag, begehrt wird, wobei diese Beschränkung nicht für eine Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt ist und somit den zu schaffenden Exekutionstitel unbestimmt und unvollstreckbar macht.

Die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt nicht die sofortige Klagsabweisung; der Richter hat vielmehr in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO auch einen anwaltlich vertretenen Kläger zu einer Präzisierung seines Klagebegehrens aufzufordern. Pflicht des Gerichtes ist es aber nur, auf die Behebung des mangelhaften Urteilsbegehrens hinzuwirken und dem Kläger die Verbesserung seines Begehrens aufzutragen. Sache des anwaltlich vertretenen Klägers ist es, dem Klagebegehren eine entsprechende bestimmte Form zu geben (ZVR 1987/93; ZVR 1989/76 uva).

Unter diesen Umständen erweist sich die Rechtssache insoweit als spruchreif, als die Vorinstanzen über das gegen den Erstbeklagten gerichtete Kapitalbegehren des Klägers abgesprochen haben - in diesem Umfang war in Stattgebung der Revision des Klägers die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen - und als das Berufungsgericht dem gegen den Erstbeklagten gerichteten Rentenbegehren des Klägers stattgegeben hat - in diesem Umfang war in Abweisung der Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.

Hingegen mußten in Stattgebung der Revisionen beider Streitteile im Umfang des Abspruches über das gesamte gegen die Zweitbeklagte gerichteten Leistungsbegehrens und der Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Rentenbegehrens - natürlich nur im dargestellten Umfang der im Revisionsverfahren erfolgten Anfechtung - die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden; in diesem Umfang war die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Erstgericht wird dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, im Sinne obiger Ausführungen auch gegen die Zweitbeklagte ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren zu stellen, wozu bereits ausreichen würde, daß der Kläger die bisherige Einschränkung bezüglich der Zahlungsverpflichtung der Zweitbeklagten fallen läßt. Sollte sich die Zweitbeklagte auf eine Beschränkung der sie treffenden Verpflichtung zu den von ihr verlangten Leistungen berufen, dann wird es ihre Sache sein, die entsprechenden Tatsachen zu behaupten und im Fall ihrer Bestreitung unter Beweis zu stellen.

Gewiß steht es dem Kläger frei, einem solchen Einwand durch eine

entsprechende Einschränkung seines Begehrens Rechnung zu tragen.

Dies kann aber nur in der Form erfolgen, daß er nach wie vor ein

bestimmtes Leistungsbegehren stellt; ein unbestimmtes

Leistungsbegehren, das trotz Erfüllung der Prozeßleitungspflicht des

Gerichtes nicht präzisiert wird, müßte letztlich erfolglos bleiben.

Darüber hinaus wird es im Sinne obiger Rechtsausführungen

erforderlich sein, festzustellen, in welcher Höhe der Kläger im

Rahmen seiner Invaliditätspension Kinderzuschüsse im Sinne des

§ 262 ASVG bezieht und bis zu welchen Zeitpunkten diese

Kinderzuschüsse geleistet werden.

Erst dann wird im Sinne obiger Rechtsausführungen über das gegen

die Zweitbeklagte gerichtete Kapitalbegehren des Klägers und das

noch offene Rentenbegehren des Klägers gegenüber beiden Beklagten erschöpfend abgesprochen werden können.

Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens (soweit sich dieses nicht auf den unzulässigen Teil der Revision des Klägers bezieht) beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E21633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00019.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_0020OB00019_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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