RS OGH 2024/5/28 1Ob18/79; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 10Ob51/04d; 7Ob151/05i; 2Ob157/10t; 1Ob239/13y; 3O

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Rechtssatz

Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu.Das Wesen des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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