RS OGH 1979/5/15 1Ob18/79, 4Ob518/96, 1Ob122/00y, 10Ob51/04d, 7Ob151/05i, 2Ob157/10t, 1Ob239/13y, 3O

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Norm

ABGB §1042 A

Rechtssatz

Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
    Veröff: SZ 52/79
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    Vgl; Beisatz: Auch wenn an die Stelle der freiwilligen Zahlung ein (passives) prozessuales Verhalten des Verkürzten trat, das letztlich zur zwangsweisen (teilweisen) Eintreibung der Forderung des Dritten geführt hat, besteht ein Rückersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB des Verkürzten gegenüber dem Bereicherten, der durch die Exekutionsführung in das Vermögen des Verkürzten von (einem Teil) seiner Schuld befreit wurde. (T1) Veröff: SZ 69/40
  • 1 Ob 122/00y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 122/00y
  • 10 Ob 51/04d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 51/04d
  • 7 Ob 151/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 151/05i
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl; nur: Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Dass der Aufwand der Verkürzten nicht unmittelbar auf einer freiwilligen Leistung derselben beruht, steht einem Anspruch nach § 1042 ABGB nicht entgegen. (T3); Veröff: SZ 2011/60
  • 1 Ob 239/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
    Auch
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 8/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
  • 4 Ob 119/15a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 119/15a
    Auch; Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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