Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Amtswegige Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 StPO, wenn das Urteil mit Feststellungsmängeln sowohl hinsichtlich des im § 21 Abs 2 StGB umschriebenen Zustands als auch hinsichtlich der Kausalität für die Tatbegehung behaftet ist.Amtswegige Wahrnehmung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO, wenn das Urteil mit Feststellungsmängeln sowohl hinsichtlich des im Paragraph 21, Absatz 2, StGB umschriebenen Zustands als auch hinsichtlich der Kausalität für die Tatbegehung behaftet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090533Dokumentnummer
JJR_19790531_OGH0002_0130OS00062_7900000_002