RS OGH 1982/10/12 13Os62/79, 9Os149/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1979
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Norm

StGB §21 Abs2
StPO §290 Abs1
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Amtswegige Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 StPO, wenn das Urteil mit Feststellungsmängeln sowohl hinsichtlich des im § 21 Abs 2 StGB umschriebenen Zustands als auch hinsichtlich der Kausalität für die Tatbegehung behaftet ist.Amtswegige Wahrnehmung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO, wenn das Urteil mit Feststellungsmängeln sowohl hinsichtlich des im Paragraph 21, Absatz 2, StGB umschriebenen Zustands als auch hinsichtlich der Kausalität für die Tatbegehung behaftet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090533

Dokumentnummer

JJR_19790531_OGH0002_0130OS00062_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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