RS OGH 1979/9/20 12Os56/79, 11Os51/83, 13Os25/86, 15Os93/87, 14Os82/96, 15Os113/96, 17Os4/13m (17Os5

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Veröffentlicht am 20.09.1979
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Norm

StGB §313

Rechtssatz

Irrige Zitierung des § 313 StGB ohne Heranziehung dieser Gesetzesstelle (= Nichtüberschreiten des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe) ist ohne Nachteil für den Angeklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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