Norm
StPO §323 Abs1Rechtssatz
Soweit der Vorsitzende bei der mündlichen Rechtsbelehrung (§ 323 StPO) von der schriftlichen (§ 321 StPO) abweicht und dies auch ordnungsgemäß protokolliert, dies somit Bestandteil der schriftlichen Rechtsbelehrung wurde, unterliegt die mündliche Rechtsbelehrung der Anfechtung nach § 381 Abs 1 Z 8 StPO.Soweit der Vorsitzende bei der mündlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 323, StPO) von der schriftlichen (Paragraph 321, StPO) abweicht und dies auch ordnungsgemäß protokolliert, dies somit Bestandteil der schriftlichen Rechtsbelehrung wurde, unterliegt die mündliche Rechtsbelehrung der Anfechtung nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100711Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009