Norm
EO §210 IVARechtssatz
Wenn der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird, so ist nach § 224 Abs 2 EO vorzugehen. In einem solchen Fall ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen.Wenn der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird, so ist nach Paragraph 224, Absatz 2, EO vorzugehen. In einem solchen Fall ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003274Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012