Norm
MeldeG 1991 §10Rechtssatz
Die unrichtige Ausfüllung eines (in der Folge auch mit Meldevisum versehenen) Meldezettels ist gerichtlich weder nach § 228 StGB noch nach § 223 StGB strafbar. Nach wie vor ist vielmehr § 16 MeldeG die abschließende Strafbarkeitsregelung für falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung; die Ahndung solcher Verstöße bleibt daher (weiterhin) allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten.Die unrichtige Ausfüllung eines (in der Folge auch mit Meldevisum versehenen) Meldezettels ist gerichtlich weder nach Paragraph 228, StGB noch nach Paragraph 223, StGB strafbar. Nach wie vor ist vielmehr Paragraph 16, MeldeG die abschließende Strafbarkeitsregelung für falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung; die Ahndung solcher Verstöße bleibt daher (weiterhin) allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023