Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Gästebuchblätter sind keine Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB; unrichtige Eintragungen darin können lediglich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 16 MeldeG erfüllen. Mit einem Meldevisum versehene Meldezettel sind (öffentliche) Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB; wer einen mit falschem Namen ausgefüllten und unterfertigten Meldezettel bei der Meldebehörde zu Erlangung eines Meldevisums einreicht, verantwortet das Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB, wenn er mit dem in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Verwendungsvorsatz handelt.Gästebuchblätter sind keine Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB; unrichtige Eintragungen darin können lediglich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, MeldeG erfüllen. Mit einem Meldevisum versehene Meldezettel sind (öffentliche) Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB; wer einen mit falschem Namen ausgefüllten und unterfertigten Meldezettel bei der Meldebehörde zu Erlangung eines Meldevisums einreicht, verantwortet das Vergehen nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB, wenn er mit dem in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Verwendungsvorsatz handelt.
OLG Wien vom 16.08.1977, 12 Bs 255/77; Veröff: EvBl 1978/81 S 215
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092977Im RIS seit
27.09.1979Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023