Norm
AO §46 Abs4Rechtssatz
Haben der Schuldner und auch der Gläubiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 f Abs 1 AO eine entsprechende Antragstellung unterlassen, sodass es zu keiner Provisorialentscheidung des Ausgleichskommissärs gekommen ist, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO durch die Regelung des § 55 f Abs 2 AO nicht zustatten.Haben der Schuldner und auch der Gläubiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 55, f Absatz eins, AO eine entsprechende Antragstellung unterlassen, sodass es zu keiner Provisorialentscheidung des Ausgleichskommissärs gekommen ist, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen des Paragraph 53, Absatz 4, AO durch die Regelung des Paragraph 55, f Absatz 2, AO nicht zustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052168Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009