RS OGH 1979/10/5 13Os107/79, 12Os23/80, 9Os12/82, 10Os49/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1979
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Norm

StGB §127 C
StGB §164 Abs1 Z3

Rechtssatz

Keine unrechtmäßige Bereicherung desjenigen, der einen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat. Ein Täter, der eine Sache oder einen Erlös als Bezahlung einer ihm zustehenden Forderung an sich bringt, ist nicht unrechtmäßig bereichert.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 107/79
    Entscheidungstext OGH 05.10.1979 13 Os 107/79
    Veröff: EvBl 1980/68 S 216
  • 12 Os 23/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 12 Os 23/80
    Beisatz: Hier: Gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehegattin. (T1)
  • 9 Os 12/82
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 9 Os 12/82
    Beisatz: Bereicherungsvorsatz liegt auch dann nicht vor, wenn der Täter an das Bestehen eines solchen Anspruchs glaubt (hier zu § 144 StGB). (T2)
  • 10 Os 49/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 10 Os 49/86
    Beis wie T2; Beisatz: Und deshalb den Erlös, aus darauf bezogenen Erklärungen erkennbar, zu dessen Abgeltung entgegennimmt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093346

Dokumentnummer

JJR_19791005_OGH0002_0130OS00107_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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