TE OGH 1980/4/24 12Os23/80

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Veröffentlicht am 24.04.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helga A wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 StGB. über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11.September 1979, GZ. 22 Vr 1593/78-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weixelbaum und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Schuldspruch, demgemäß ferner im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Helga A wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe in der Zeit vom 23.Dezember 1977 bis März 1978 in Südafrika wissentlich aus einem von ihrem abgesondert verfolgten Ehegatten Gustav A durch Untreue, durch eine mit fünf Jahre übersteigender Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangten Geldbetrag von 115.000 S angeschaffte Sachen, wie ein Flugticket für den Rückflug (von Südafrika nach Österreich), Einrichtungsgegenstände bzw. Leistungen, nämlich Unterkunft und Verpflegung, deren Wert insgesamt 5.000 S überstieg, mit Bereicherungsvorsatz an sich gebracht, und hiedurch das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 StGB. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.

Gemäß § 366 Abs. 1 StPO. wird die Privatbeteiligte (Firma Johann B) mit ihren Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 10.Juni 1935 geborene Küchengehilfin Helga A des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 StGB.

schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Mitte Dezember 1977 bis Mitte Jänner 1978 in Südafrika wissentlich Leistungen, nämlich Unterkunft und Verpflegung in einem Hotel durch drei Tage bzw. in einer Pension durch weitere dreieinhalb Wochen sowie ein Flugticket für den Rückflug von Südafrika nach Österreich, ferner Speisen und Getränke, sohin Sachen, die aus dem Erlös einer Sache, nämlich einem Geldbetrag von 115.000 S, angeschafft worden waren, die ihr abgesondert verfolgter Ehegatte Gustav A durch das Verbrechen der Untreue gemäß § 153 StGB. erlangt hatte, mit Bereicherungsvorsatz an sich brachte, wobei der Wert der Sachen ca. 16.000 S betrug. Vom weiteren Anklagevorwurf, in der zuvor erwähnten Zeitspanne (gleichfalls in Südafrika) von dem von ihrem Ehegatten durch Untreue erlangten Geldbetrag Teilbeträge in unbekannter Höhe mit Bereicherungsvorsatz an sich gebracht zu haben, wurde Helga A gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen.

Das Schöffengericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Ehegatte der Angeklagten Helga A, Gustav A, war seit 1975 Pächter des Gastlokals Sportcasino in Linz-Ebelsberg. Wegen seiner schlechten Finanzlage trug er sich mit dem Gedanken, unter Hinterlassung seiner Schulden nach Südafrika auszuwandern; dies teilte er auch seiner Gattin mit. Um sich die für die Realisierung seines Auswanderungsplanes erforderlichen Barmittel zu verschaffen, löste Gustav A am 16. und 17.Dezember 1977 in Wien bei verschiedenen Banken unter Vorweisung seiner Scheckkarte insgesamt 46 Schecks der Allgemeinen Sparkasse in Linz, Zweigstelle Ebelsberg, zu je 2.500 S ein, obwohl auf dem bezogenen Konto kein Guthaben war und ihm auch keine Kreditmöglichkeit mehr offenstand. Am 17.Dezember 1977 setzte Gustav A seine Gattin von seinem endgültigen Entschluß in Kenntnis, mit ihr und ihrer minderjährigen Tochter am nächsten Tag nach Südafrika zu fliegen. Erst während der am 18.Dezember 1977 angetretenen Flugreise erzählte Gustav A seiner Frau von der Einlösung der ungedeckten Schecks und gab den dadurch erlangten Geldbetrag mit ca. 100.000 S an.

Ab diesem Zeitpunkt wußte die Angeklagte, daß die von ihrem Gatten in der Folge auch für sie geleisteten Zahlungen, fast zur Gänze von dem aus den strafbaren Handlungen stammenden Geld bestritten wurden. Nachdem Gustav A in Johannesburg seine Barmittel in südafrikanische Währung umgewechselt hatte, mußte er auf Weisung der Paßbehörde sogleich nach der Ankunft für sich, seine Gattin und ihre minderjährige Tochter Rückflugtickets kaufen, die umgerechnet ca. 40.000 S kosteten. Die Angeklagte wohnte zusammen mit ihrem Mann und der Tochter zunächst drei Tage in einem Hotel und anschließend dreieinhalb Wochen in einer Pension. Während dieser Zeit kam Gustav A aus dem durch Untreue erworbenen Geld für den gesamten Lebensunterhalt der Familie auf, wobei sich die anteiligen Kosten der Vollpension für Helga A auf ca. 3.200 S beliefen. Nach vier Wochen fand Gustav A Arbeit und bestritt ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt der Familie von seinem Verdienst. Nach einem Aufenthalt von insgesamt ca. zwei Monaten waren Gustav A und seine Frau wegen Schwierigkeiten mit der Einwanderungsbehörde gezwungen, mit ihrer Tochter wieder nach Österreich zurückzukehren; dabei benützte die Angeklagte das von ihrem Mann bereits bei der Ankunft für sie um ca. 13.300 S gekaufte Rückflugticket.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Angeklagten Helga A gegen den Schuldspruch erhobenen, auf die Z. 5, 9 lit. a und 10

des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie sich insbesondere gegen die Annahmen eines Bereicherungsvorsatzes und wissentlichen Ansichbringens der bezüglichen Sachen, aber auch gegen die Annahme der objektiven Verwirklichung des Tatbestandes der (Ersatz-) Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB. wendet und zudem geltend macht, daß ihr entschuldigender Notstand im Sinne des § 10 Abs. 1 StGB. zuzubilligen sei, kommt Berechtigung zu. Des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 3

StGB. macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den Erlös einer Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, oder eine Sache an sich bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht worden ist.

Berechtigt ist schon die Rechtsrüge, soweit die Angeklagte damit die (rechtliche) Annahme eines Bereicherungsvorsatzes bekämpft: Denn unrechtmäßig bereichert ist nur, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat. Demgegenüber erfährt keine unrechtmäßige Bereicherung, wer den Erlös oder die Sache nur zur Begleichung einer ihm zustehenden Forderung an sich bringt (13 Os 107/79; Leukauf-Steininger2, 851 und 1084; Foregger-Serini, StGB.2, 295, Dokumentation zum StGB., S. 177). Letzteres gilt für die Angeklagte Helga A, weil es sich nach den Urteilsfeststellungen bei den in Rede stehenden Zuwendungen zunächst um den ihr als Ehegattin von Gesetzes wegen zustehenden Unterhalt gehandelt hat, in welchem Zusammenhang, wie schon aus der Höhe des Betrages von 3.200 S im Verlauf von vier Wochen (S. 341) hervorgeht, von einem ungerechtfertigt hohen Aufwand nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus muß der Angeklagten nach Lage des Falles auch ein rechtlicher Anspruch darauf zugebilligt werden, von ihrem Mann, nachdem dieser sie zuerst unter zumindest unvollständigen Angaben zum Mitkommen nach Südafrika bewogen hatte, zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter wieder nach Österreich mitgenommen zu werden, wobei die Rückflugtickets von ihrem Mann ohnehin schon anläßlich der Einreise gekauft worden waren.

Da der Schuldspruch nach § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB. sohin mangels eines hiezu erforderlichen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.

behaftet ist, erübrigt es sich, auf die weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift aufgeworfenen Fragen einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E02576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00023.8.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19800424_OGH0002_0120OS00023_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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