Norm
FinStrG §23 Abs4Rechtssatz
Nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ist zwar bei der Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft nur ein Verstoß gegen § 38 StGB ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Diese Nichtigkeitsfolge muß aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sinngemäß auch für einen - sonst sanktionslosen - Verstoß gegen die dem § 38 Abs 1 StGB im Allgemeinen Teil des (materiellen) Finanzstrafrechts entsprechende Vorschrft des § 23 Abs 4 FinStrG gelten.Nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist zwar bei der Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft nur ein Verstoß gegen Paragraph 38, StGB ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Diese Nichtigkeitsfolge muß aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sinngemäß auch für einen - sonst sanktionslosen - Verstoß gegen die dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB im Allgemeinen Teil des (materiellen) Finanzstrafrechts entsprechende Vorschrft des Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086342Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0120OS00035_7900000_002