RS OGH 2008/9/11 13Os144/79, 12Os118/80, 10Os184/82, 10Os56/83, 9Os91/83, 12Os17/84, 13Os79/84, 9Os1

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Veröffentlicht am 15.11.1979
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Rechtssatz

Keine Bedachtnahme auf eine Strafe, die zwar nach der prozessgegenständlichen Tat verhängt wurde, aber unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf ein Urteil, das vor dieser Tat lag.Keine Bedachtnahme auf eine Strafe, die zwar nach der prozessgegenständlichen Tat verhängt wurde, aber unter Bedachtnahme (Paragraphen 31, 40, StGB) auf ein Urteil, das vor dieser Tat lag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090713

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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