RS OGH 1979/11/22 12Os93/79, 13Os96/79, 9Os141/80, 12Os5/81, 13Os16/81, 9Os8/82, 10Os190/81, 9Os182/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1979
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Norm

FinStrG §13
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs2 lita

Rechtssatz

Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Durch die vorsätzliche Verletzung der Abgabe von, dem Umsatzsteuergesetz (§ 21) entsprechenden Voranmeldungen liegt bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG vor, nicht aber gleichzeitig das der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG geht dem Bewirken der Abgabenverkürzung unmittelbar die Einreichung der Steuererklärung voraus (Sommergruber, das FinStrG S 80). Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des § 13 Abs 2 FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu §§ 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu § 15 StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 93/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 12 Os 93/79
    Veröff: EvBl 1980/96 S 302 = SSt 50/71
  • 13 Os 96/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 13 Os 96/79
    nur: Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des § 13 Abs 2 FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu §§ 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu § 15 StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua). (T1)
  • 9 Os 141/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 9 Os 141/80
    nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. (T2)
  • 12 Os 5/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 5/81
    Vgl auch
  • 13 Os 16/81
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 13 Os 16/81
    nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). (T3) Veröff: SSt 53/10
  • 9 Os 8/82
    Entscheidungstext OGH 23.04.1982 9 Os 8/82
    Vgl auch; Beisatz: Zur Abgrenzung von § 33 Abs 1 FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG. (T4)
  • 10 Os 190/81
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 10 Os 190/81
    nur T3
  • 9 Os 182/82
    Entscheidungstext OGH 21.12.1982 9 Os 182/82
    nur T3
  • 9 Os 6/83
    Entscheidungstext OGH 15.03.1983 9 Os 6/83
    Vgl auch; nur T2; nur T3
  • 12 Os 76/83
    Entscheidungstext OGH 15.09.1983 12 Os 76/83
    nur T2
  • 13 Os 192/83
    Entscheidungstext OGH 05.04.1984 13 Os 192/83
    nur T3
  • 9 Os 30/85
    Entscheidungstext OGH 04.09.1985 9 Os 30/85
    nur T3
  • 12 Os 20/86
    Entscheidungstext OGH 10.04.1986 12 Os 20/86
    Vgl auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist bereits vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zu dem im Gesetz (§ 21 Abs 1 UStG 1972) vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet wird. (T5)
  • 13 Os 90/86
    Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 90/86
    nur T3; Veröff: SSt 57/55
  • 12 Os 121/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 12 Os 121/87
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T5
  • 13 Os 59/88
    Entscheidungstext OGH 08.09.1988 13 Os 59/88
    nur T1; nur T3; Veröff: SSt 59/63
  • 12 Os 102/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 12 Os 102/89
    nur T3
  • 11 Os 23/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 11 Os 23/90
    nur T3
  • 14 Os 127/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1991 14 Os 127/90
    Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: Scheinbare Realkonkurrenz bei Verkürzung der selben Umsatzsteuer. (T6) Veröff: JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = EvBl 1992/26 S 93
  • 14 Os 59/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 14 Os 59/93
    nur T2
  • 15 Os 30/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 30/98
    Vgl auch; Beisatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, dessen Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut allein die Umsatzsteuervorauszahlung ist, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, ist mit der Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerbeträge bewirkt und damit die Abgabenhinterziehung vollendet, während § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (ua) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient; demnach kann durch eine nachträgliche Ablieferung des äquivalenten Umsatzsteueranteils die formelle Vollendung des Delikts weder verhindern noch hinausschieben oder vielleicht gar aufheben. (T7)
  • 11 Os 71/98
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 11 Os 71/98
    nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. Durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. (T8); Beisatz: Ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung oder wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung (AbgÄG 1989 BGBl 1989/66). (T9); Beis wie T5
  • 15 Os 87/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 87/98
    Auch; nur T1
  • 14 Os 65/03
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 65/03
    Auch; nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. (T10)
  • 13 Os 66/11x
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 66/11x
    Auch; nur T1; Beisatz: Die mit dem „Nichterfassen von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk“ angesprochene Verletzung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten (vgl § 124 BAO iVm §§ 189 f UGB) mag der Vorbereitung einer Abgabenhinterziehung dienen, ist als solche jedoch nicht Tatbestandselement des § 33 Abs 1 oder Abs 2 lit a FinStrG. (T11)
  • 13 Os 114/13h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2014 13 Os 114/13h
    Beis ähnlich wie T11
  • 13 Os 8/15y
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 8/15y
    Vgl
  • 13 Os 42/15y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 42/15y
    Auch; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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