Rechtssatz
Auch der Nebenberechtigte im Sinne § 5 EisbEG hat Anspruch auf volle Schadloshaltung im Sinne § 4 Abs 1 EisbEG, ist aber im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt.Auch der Nebenberechtigte im Sinne Paragraph 5, EisbEG hat Anspruch auf volle Schadloshaltung im Sinne Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG, ist aber im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023