§ 5 EisbEG

EisbEG - Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.

In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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