RS OGH 2025/10/23 4Ob572/79 (4Ob573/79; 4Ob574/79); 4Ob566/87; 1Ob23/00i; 5Ob282/00g; 6Ob307/00s; 7O

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Veröffentlicht am 11.12.1979
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Rechtssatz

Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß Paragraph 1447, ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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