Keine Anwendung der § 31, § 40 StGB, wenn im früheren Verfahren lediglich ein Schuldspruch gemäß § 13 JGG erfolgte.Keine Anwendung der Paragraph 31,, Paragraph 40, StGB, wenn im früheren Verfahren lediglich ein Schuldspruch gemäß Paragraph 13, JGG erfolgte.
Vgl; Beisatz: §§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde. (T4)