Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Irrtum des Erklärenden über: die Natur des Geschäftes, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arten des Irrtums; Geschäftsirrtum – MotivirrtumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026