RS OGH 2005/12/19 1Ob788/79, 7Ob585/87, 10ObS47/89, 10ObS369/90, 10ObS165/95, 1Ob6/01s, 2Ob257/05s

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Veröffentlicht am 16.01.1980
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Rechtssatz

Die Regelungen des Berufungsvorverfahrens (§ 473 Abs 2 ZPO) und des Rekursverfahrens (§ 526 Abs 1 ZPO) stimmen darin überein, daß das Rechtsmittelgericht zwar die ihm erforderlichen erscheinenden Erhebungen durchführen oder veranlassen kann, aber keine mündliche Verhandlung anzuordnen hat. Die ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien (SZ 46/25, RZ 1968, 108 ua) vorzunehmenden Beweisaufnahmen können daher nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen.Die Regelungen des Berufungsvorverfahrens (Paragraph 473, Absatz 2, ZPO) und des Rekursverfahrens (Paragraph 526, Absatz eins, ZPO) stimmen darin überein, daß das Rechtsmittelgericht zwar die ihm erforderlichen erscheinenden Erhebungen durchführen oder veranlassen kann, aber keine mündliche Verhandlung anzuordnen hat. Die ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien (SZ 46/25, RZ 1968, 108 ua) vorzunehmenden Beweisaufnahmen können daher nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041847

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0010OB00788_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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