RS OGH 2024/12/19 2Ob603/79; 5Ob666/80; 6Ob517/81; 2Ob533/81; 2Ob508/82; 7Ob562/82; 1Ob713/86; 8Ob60

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Veröffentlicht am 22.01.1980
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Rechtssatz

Wenn jemand einen PKW kauft und diesen übergeben erhält, ohne dass ihm der Typenschein ausgefolgt wurde, kann er nicht als gutgläubig angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 603/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 603/79
  • 5 Ob 666/80
    Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 666/80
  • 6 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 13.07.1981 6 Ob 517/81
    Vgl aber; Beisatz: Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt aber dazu, dass trotz Anwendung eines strengen Maßstabes beim Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler gegen Zahlung des Preises die Gutgläubigkeit des Käufers nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil er sich den Typenschein nicht hat vorlegen lassen. Dies muss auch für einen vom Kraftfahrzeughändler benützten Vorführwagen gelten. Denn bei Vorführwagen handelt es sich nicht um Gebrauchtwagen Dritter, so dass bei ihrem Erwerb die Rechtsgrundsätze für den Kauf eines Neuwagens anzuwenden sind. (T1)
  • 2 Ob 533/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 533/81
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 603/79
  • 2 Ob 508/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 508/82
    Vgl aber; Beisatz: Typenschein war beschlagnahmt. (T2)
  • 7 Ob 562/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 562/82
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Beim Ankauf eines Neuwagens auf Kredit besteht hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer den Kaufpreis an seinen Lieferanten ebenfalls nicht Zug um Zug abliefert. (T3)
  • RS0010891">1 Ob 713/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 713/86
    Vgl; nur: Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt aber dazu, dass trotz Anwendung eines strengen Maßstabes beim Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler gegen Zahlung des Preises die Gutgläubigkeit des Käufers nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil er sich den Typenschein nicht hat vorlegen lassen. (T4)
    Veröff: SZ 60/13 = JBl 1988,311 (hiezu Rodrignes, 295) = RdW 1987,157
  • 8 Ob 606/92
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 606/92
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Bei Barzahlung muss der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrages nicht rechnen. Er kann vielmehr damit rechnen, dass der Lieferant in dem Zeitpunkt mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerber den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht. Durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt er unbeschränktes Eigentum. (T5)
  • RS0010891">1 Ob 614/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 614/95
    Vgl; Veröff: SZ 68/196
  • RS0010891">7 Ob 95/99t
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 95/99t
    Vgl; Beisatz: Ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges (auf den Veräußerer), sind weitere Nachforschungen erforderlich, insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein. (T6)
  • RS0010891">2 Ob 307/98f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 307/98f
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0010891">1 Ob 349/99a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
    Auch; Beis wie T6
  • RS0010891">7 Ob 25/01d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 25/01d
    Vgl auch; Beis wie T6
  • RS0010891">9 Ob 72/01f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 Ob 72/01f
    Vgl auch; Beisatz: Speziell im Kfz-Handel und im Gebrauchtwagenkauf sind besondere Verhaltensregeln zu beachten. Der Erwerber eines Kfz muss sich auf Grund des Umstandes, dass Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. (T7)
  • RS0010891">2 Ob 227/06f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 227/06f
    Beis wie T1; Beis wie T6
  • RS0010891">8 Ob 78/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 78/07i
    Vgl; Beisatz: Weitere Nachforschungen sind dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein. (T8)
  • RS0010891">6 Ob 104/07y
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 104/07y
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Letztlich hängt aber die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers zu stellen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei einer krassen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben wäre (9 Ob 72/01f). (T9)
    Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls ist ferner, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen beim Kauf eines Gebrauchtwagens indizieren (8 Ob 1505/96). (T10)
  • RS0010891">7 Ob 81/14h
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 81/14h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
  • RS0010891">8 Ob 73/16t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 73/16t
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Für Fahrzeuge ohne österreichische Typengenehmigung, also mit einer EG?Betriebserlaubnis, wird der Typenschein durch die EG?Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, kurz COC) ersetzt. (T11)
    Beisatz: Hier: Es lag nur das COC 1, nicht aber das COC 2 vor. (T12)
  • RS0010891">10 Ob 29/17p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 29/17p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorlage einer bloßen offensichtlichen Kopie des Certificate of Conformity (COC). (T13)
  • RS0010891">8 Ob 127/22t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2023 8 Ob 127/22t
    Beisatz wie T7: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Originaldatenausdruck (2. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T14)
  • RS0010891">8 Ob 73/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.08.2023 8 Ob 73/23b
    vgl; Beisatz wie T7
  • RS0010891">1 Ob 178/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 178/24v
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
    Beisatz: Seit 1. 7. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach § 37 Abs 2b KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T15)
    Beisatz: Da sich Fahrzeug-Genehmigungsdokument in der Regel beim Fahrzeugeigentümer befindet, fordert der Oberste Gerichtshof für einen gutgläubigen Eigentumserwerb, dass der Erwerber auf dessen Vorlage besteht und – wenn dies nicht möglich ist – vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nimmt. (T16)
    Beisatz: Wird dem Käufer nur ein Duplikat des Genehmigungsdokuments übergeben, kann dies weitere Nachforschungspflichten auslösen. (T17)
    Beisatz: Wenn der vorgelegte Kaufvertrags nicht geeignet ist, die Zweifel an der fehlenden (vollen) Berechtigung auszuräumen, besteht eine weitere Nachforschungspflicht. (T18)
    Beisatz: Hier: Am Tag des Verkaufs ausgestelltes Duplikat des Genehmigungsdokuments sowie im Kaufvertrag vereinbarter Eigentumsvorbehalt. (T19)
    Anm: So bereits 8 Ob 73/23b mwN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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