RS OGH 1980/1/24 12Os172/79

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Veröffentlicht am 24.01.1980
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Norm

StGB §21 Abs2
StGB §43

Rechtssatz

Ist die Befürchtung kriminellen Rückfalls (schon) in Ansehung der Notwendigkeit sofortiger Strafvollstreckung verneint, dann ist damit implizite auch die für die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose negiert, weil andernfalls ein unlösbarer Widerspruch bestünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090419

Dokumentnummer

JJR_19800124_OGH0002_0120OS00172_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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