RS OGH 1980/2/20 6Ob760/79, 5Ob599/84, 2Ob602/85, 4Ob221/06p, 8Ob55/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1980
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Norm

ABGB §1063 A2

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes" bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 760/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1980 6 Ob 760/79
    Veröff: JBl 1981,257 (kritisch Bydlinski)
  • 5 Ob 599/84
    Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 599/84
    Auch; Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721
  • 2 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 2 Ob 602/85
    nur: Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes". (T1)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)
  • 8 Ob 55/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 55/17x
    Auch; nur T1; Beisatz: Aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts kann die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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