Norm
ABGB §1063 A2Rechtssatz
Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes" bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020553Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017