RS OGH 1980/3/4 9Os127/79, 11Os11/87, 11Os87/90, 15Os158/91, 11Os21/97

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Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine Schädigung der Gläubiger kann darin gelegen sein, daß als Folge des Tatverhaltens die Stellung und Beziehung der Gläubiger zueinander zum Nachteil eines von ihnen verschobene und allenfalls der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095737

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0090OS00127_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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