Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Schädigung der Gläubiger kann darin gelegen sein, daß als Folge des Tatverhaltens die Stellung und Beziehung der Gläubiger zueinander zum Nachteil eines von ihnen verschobene und allenfalls der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095737Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0090OS00127_7900000_002