Norm
AnfO §13Rechtssatz
Wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner ein Geldbetrag entzogen wurde, kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtunsgegner selbst Geld beanspruchen. Ein solcher Anspruch ist aber nur unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln des § 379 EO einer Sicherung zugänglich. Ob ein Anfechtungsanspruch nach §§ 379 ff EO oder nach §§ 381 ff EO sicherbar ist, hängt immer von seinem Inhalt im Einzelfall ab.Wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner ein Geldbetrag entzogen wurde, kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtunsgegner selbst Geld beanspruchen. Ein solcher Anspruch ist aber nur unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln des Paragraph 379, EO einer Sicherung zugänglich. Ob ein Anfechtungsanspruch nach Paragraphen 379, ff EO oder nach Paragraphen 381, ff EO sicherbar ist, hängt immer von seinem Inhalt im Einzelfall ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012