RS OGH 1980/3/19 6Ob529/80, 8Ob600/86, 8Ob699/88, 2Ob507/92, 5Ob1524/92, 2Ob169/00t, 3Ob216/01p, 3Ob

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Veröffentlicht am 19.03.1980
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Norm

AnfO §13
AnfO §14
EO §379 A
EO §379 B
EO §381 A

Rechtssatz

Wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner ein Geldbetrag entzogen wurde, kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtunsgegner selbst Geld beanspruchen. Ein solcher Anspruch ist aber nur unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln des § 379 EO einer Sicherung zugänglich. Ob ein Anfechtungsanspruch nach §§ 379 ff EO oder nach §§ 381 ff EO sicherbar ist, hängt immer von seinem Inhalt im Einzelfall ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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