TE OGH 1989/1/26 8Ob699/88

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Gertrude A***, Pensionistin, 1120 Wien, Gatterholzgasse 20, vertreten durch Dr. Hans Nemetz und Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Gudrun A***, Hausfrau, 1090 Wien, Marktgasse 48/1/18, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung zur Sicherung eines Anfechtungsanspruches infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. August 1988, GZ 16 R 130/88-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. April 1988, GZ 17 Cg 299/87-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der gefährdeten Partei stand gegen Karl A***, den Ehegatten der Gegnerin der gefährdeten Partei, eine vollstreckbare Forderung von 400.000 S sA auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. April 1973, 37 d Cg 96/73 zu, die noch mit 370.000 S sA aushaftet. Am 2.Juni 1987 schlossen Karl A*** und die Gegnerin der gefährdeten Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 1 Cg 10/87 einen Vergleich, worin sich Karl A*** zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 420.000 S in monatlichen Raten a 7.000 S ab 1. Juni 1987 (bei 3-tägigem Respiro und Terminsverlust) sowie zur Zahlung monatlichen laufenden Unterhaltes von 10.000 S ab 1.Juni 1987 verpflichtete. Aufgrund dieses Vergleiches wurde der Gegnerin der gefährdeten Partei mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 10.Juni 1987, 15 E 7914/87, zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 420.000 S und des laufenden Unterhaltes von monatlich 10.000 S ab 1. Juni 1987 die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Karl A*** gegen seinen Dienstgeber, Fa. G***, vormals Andreas Z*** (Spiegel- und Flachglas) die Exekution bewilligt. Der gefährdeten Partei wurde am 14.Oktober 1987 zu 15 E 13466/87 des Exekutionsgerichtes Wien zur Hereinbringung weiterer 50.000 S samt 4 % Zinsen aus 300.000 S seit 23. März 1973 (176.900 S) und Kosten (3.688,14 S) aufgrund des obgenannten Versäumungsurteiles gleichfalls die Exekution durch Pfändung der Dienstbezüge des Karl A*** bewilligt. Aus der Drittschuldneräußerung erfuhr sie, daß diese Dienstbezüge des Karl A*** bereits vorher zugunsten des genannten Anspruches der Gegnerin der gefährdeten Partei gepfändet worden waren. Unter Berufung auf § 2 Z 3 AnfO begehrt die gefährdete Partei als Klägerin von ihrer Gegnerin als Beklagter die Duldung der ihr bewilligten Exekution im Range vor der dieser aufgrund des Vergleiches des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.Juni 1987 bewilligten Exekution und begehrte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, dem Drittschuldner zu verbieten, die von der Gegnerin der gefährdeten Partei gepfändeten Dienstbezüge des Karl A*** an diese auszuzahlen, und dem Drittschuldner aufzutragen, diese Beträge bei Gericht zu hinterlegen. Die gefährdete Partei begründete ihr Begehren wie folgt:

Karl A*** und die Gegnerin der gefährdeten Partei, der die Forderung der gefährdeten Partei gegen Karl A*** in vollem Umfang bekannt gewesen sei, hätten den genannten Vergleich in der Absicht geschlossen, die Durchsetzung der Ansprüche der gefährdeten Partei zu vereiteln. Die Gegnerin der gefährdeten Partei sei Hausfrau und besitze kein nennenswertes Vermögen (ON 1). Karl A*** habe für den Unterhalt der Gegnerin der gefährdeten Partei immer ausreichend gesorgt, sodaß kein Unterhaltsrückstand bestehe. Der vergleichsweise festgelegte monatliche Unterhalt von 10.000 S sei überdies überhöht (ON 6).

Die Gegnerin der gefährdeten Partei bestritt die Zuständigkeit des Erstgerichtes für Klage und einstweilige Verfügung, weil die gefährdete Partei keine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Klagebegehrens gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommen habe (die bloße Anführung eines Streitwertes im Rubrum genüge nicht) und demnach ein Streitwert von 30.000 S gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz JN maßgeblich sei. Darüber hinaus sei eine Gefährdung weder behauptet noch bescheinigt worden. Eine rite durchgeführte Exekution könne niemals eine nach § 2 Z 3 AnfO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners sein (ON 2).

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es nahm neben dem oben im ersten Absatz wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei weder Vermögen noch eigenes Einkommen hat, so daß sie die durch die Gehaltsexekution erlangten Beträge sogleich zur Haushaltsführung für sich und Karl A*** verwendet. Rechtlich beurteilte es diesen Sachverhalt dahin, es sei wahrscheinlich, daß ohne Erlassung dieser einstweiligen Verfügung die Gegnerin der gefährdeten Partei durch die Verfügung über das durch die Exekution erlangte Vermögen des Karl A*** die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei zumindest erheblich erschweren, wenn nicht vereiteln würde. Die Erlassung des Drittverbotes nach § 379 Abs 3 Z 3 EO sei daher erforderlich.

Gegen diese einstweilige Verfügung erhob die Gegnerin der gefährdeten Partei Rekurs, indem sie ihren in erster Instanz ausgedrückten Standpunkt aufrecht erhielt, darüber hinaus geltend machte, daß der zu sichernde Anspruch nicht bescheinigt sei und überdies zur Sicherung des Anfechtungsanspruches als eines sogenannten anderen Anspruches (§ 381 EO) eine einstweilige Verfügung nur zur Verhütung unwiederbringlichen Schadens erlassen werden dürfte. Schließlich hätte die begehrte einstweilige Verfügung insoweit eingeschränkt werden müssen, als dem Drittschuldner die Hinterlegung gepfändeter Beträge nur bis zur Höhe der betriebenen Forderung hätte aufgetragen werden dürfen. Jedenfalls aber hätte der Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit durch die gefährdete Partei abhängig gemacht werden müssen. Das Rekursgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, daß der Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung dieser einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abgewiesen wurde. Es ließ wegen Fehlens einer gesicherten Rechtsprechung den Revisionsrekurs zu; der nach der betriebenen Forderung der gefährdeten Partei zu berechnende Streitwert betrage 50.000 S plus 176.900 S plus 3.688,14 S = 230.588,14 S, so daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, im Zulassungsbereich liege. Bei dem zu sichernden Anspruch handle es sich um einen Geldanspruch, weil durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner ein Geldbetrag entzogen werde. Ein solcher Anspruch sei nur mit den Mitteln des § 379 EO sicherungsfähig. Nach § 380 EO könnten aber Ansprüche, die der Exekution entzogen seien, durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden. Solche der Pfändung entzogene Ansprüche seien nach § 4 Abs 1 Lohnpfändungsgesetz die auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhenden Unterhaltsrenten. Diese Bezüge könnten nur nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gemäß § 4 Abs 2 Lohnpfändungsgesetz gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles dies der Billigkeit entspreche. Derartige Behauptungen habe die gefährdete Partei nicht einmal aufgestellt. Ebensowenig sei behauptet worden, daß es sich bei dem Vergleich um einen Exekutionstitel handle, in dem sich Karl A*** zu mit seinen Einkommensverhältnissen nicht im Einklang stehenden Unterhaltsleistungen verpflichtet habe. Gehe man mangels gegenteiligen Vorbringens aber davon aus, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen der Unterhaltsanspruch der Gegnerin der gefährdeten Partei unpfändbar sei, so müsse das Begehren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen werden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei mit dem Antrag, die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen, in eventu, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Die Gegnerin der gefährdeten Partei begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Eventualantrages auch berechtigt.

a) Zur Zulässigkeit:

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung zur Anfechtung von Unterhaltszahlungen aufgrund eines Exekutionstitels über übermäßig hohe Beträge ("Übertitel") infolge Außerachtlassung diesbezüglichen Parteienvorbringens unberücksichtigt ließ.

b) Zur Berechtigung des Revisionsrekurses:

Beide Instanzen waren - entgegen der in der Revisionsbeantwortung abermals erhobenen Einwendung der Unzuständigkeit - zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zuständig. Gemäß § 387 Abs 1 EO ist zur Erlassung einstweiliger Verfügungen das Gericht zuständig, vor welchem der Prozeß in der Hauptsache, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Hiezu genügt es, daß die Klage zumindest gleichzeitig eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird; selbst die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede im Hauptprozeß schließt die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht aus (MGA EO12 § 387 EO/E 6 und 7).

Die gefährdete Partei begründet ihren Anfechtungsanspruch damit, daß der zwischen der Anfechtungsgegnerin und ihrem Ehegatten, dem Schuldner der gefährdeten Partei, als Exekutionstitel geschaffene Unterhaltsvergleich von beiden Vertragspartnern in der Absicht abgeschlossen worden sei, die gefährdete Partei dadurch zu benachteiligen, daß ein der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht gebührender Unterhalt (sowohl Rückstand als auch laufender Unterhalt) vereinbart wurde. Diese Behauptungen erfüllen den Anfechtungsanspruch nach § 2 Z 3 AnfO. Für die Bescheinigung dieses Anfechtungsanspruches genügt es, eine innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anfechtung vorgenommene, die gefährdete Partei benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners glaubhaft zu machen. Es obliegt dem Anfechtungsgegner, das Vorbringen positiver Tatsachen nachzuweisen, aus denen auf die mangelnde Benachteiligungsabsicht des Schuldners bzw. die unverschuldete Unkenntnis des Anfechtungsgegners geschlossen werden kann. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners (Juristische Blätter 1956, 211; 1958, 184; 8 Ob 600/86). Nach § 6 AnfO wird die Anfechtung dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. § 6 AnfO bestätigt demgemäß die Geltung der einzelnen Anfechtungstatbestände auch für den Erwerb eines Exekutionstitels (Bartsch in Bartsch-Pollak II, 550 in Anm. 1 zu § 6 AnfO). Entgegen der von der Gegnerin der gefährdeten Partei vertretenen Ansicht berief sich die gefährdete Partei auch auf die Gefährdung ihres - gegen die Anfechtungsgegnerin

gerichteten - Anfechtungsanspruches, weil diese einkommens- und vermögenslos sei.

Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, daß durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner Geldbeträge entzogen werden, nämlich die von seinem Dienstgeber der Anfechtungsgegnerin aufgrund der Exekutionsführung derselben bezahlten Beträge. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtungsgegner selbst Geld beanspruchen (SZ 53/46 mwN). Der Anfechtungsanspruch kann als Geldanspruch nur mit den Mitteln des § 379 EO gesichert werden (SZ 53/46). Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung Anfechtungsansprüche als "andere Ansprüche" nach den §§ 381 ff EO sicherbar bezeichnete, weil es immer vom Inhalt des Anfechtungsanspruches im einzelnen Fall abhängt, ob dessen Sicherung als Geldanspruch oder als anderer Anspruch zu erfolgen hat (SZ 53/46). Zutreffend führte das Rekursgericht auch aus, daß nach § 4 Abs 1 Z 2 Lohnpfändungsgesetz Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, unpfändbar sind, sofern nicht der in dieser Rechtssache gar nicht behauptete Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Lohnpfändungsgesetz gegeben ist. Daraus folgerte es richtig, daß demnach auf Forderungen der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen ihren Ehegatten auf Unterhaltszahlungen das in § 379 Abs 3 Z 3 EO vorgesehene Drittverbot nach § 380 EO nicht erlassen werden darf, weil sich ein solches nicht auf Ansprüche oder Rechte beziehen darf, die der Exekution entzogen sind. Aufgrund dieser zutreffenden Rechtsansicht allein kann aber die vorliegende Rechtssache noch nicht entschieden werden. Die gefährdete Partei machte nämlich geltend, daß ein Unterhaltsrückstand überhaupt nicht bestehe, weil Karl A*** für den Unterhalt der Anfechtungsgegnerin ausreichend gesorgt habe, und der vergleichsweise festgelegte Unterhalt überhöht sei. Die Begründung eines Exekutionstitels über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche hinaus und die Aufrechterhaltung einer darauf gegründeten Exekution als Folge einer - in diesem Verfahren ebenfalls

behaupteten - Kollusion der Gegnerin der gefährdeten Partei mit dem Schuldner ermöglichen, aber die Anfechtung des Erwerbes des Exekutionstitels und der aufrechterhaltenen Exekutionshandlung hinsichtlich des Mehrbetrages (SZ 55/174). Die zur Hereinbringung eines solchen Mehrbetrages von der Anfechtungsgegnerin geführte Exekution hat demnach auch nicht Unterhaltsrenten im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 Lohnpfändungsgesetz zum Gegenstand, so daß diesbezüglich auch nicht das darin normierte Pfändungsverbot gilt. Soweit daher die der Anfechtungsgegnerin bewilligte Exekution solche Mehrbeträge erfaßt, kann sich auf diese auch ein Drittverbot nach § 379 Abs 2 Z 3 EO beziehen.

Da schon die erste Instanz zu dem letztgenannten maßgeblichen Tatsachenkomplex überhaupt nichts dazu ausführte, was sie davon im Rahmen des hiefür von der gefährdeten Partei Vorgebrachten als bescheinigt ansieht - obgleich Verfahrensergebnisse dazu vorliegen -, waren die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben, um dem Erstgericht Gelegenheit zu geben, den von ihm diesbezüglich als bescheinigt angenommenen

Sachverhalt - gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung - festzustellen. Erst dann wird das Erstgericht beurteilen können, in welchem Umfang die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werden darf und ob die Auferlegung einer Sicherheitsleistung angebracht ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 2 EO im Zusammenhang mit den §§ 393 Abs 1 EO sowie 78 EO und 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E16894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00699.88.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19890126_OGH0002_0080OB00699_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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