RS OGH 1980/3/20 8Ob11/80, 8Ob151/81, 8Ob79/84 (8Ob80/84), 9ObA52/09a, 9ObA49/18y, 9ObA113/18k

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Veröffentlicht am 20.03.1980
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Norm

ASVG §334
ASVG §337 Abs1

Rechtssatz

Ein Ersatzanspruch der Versicherungsträgers gemäß § 334 ASVG verjährt gemäß § 337 Abs 1 ASVG in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. Maßgebend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist in diesem Fall der Zeitpunkt in dem über die Feststellung der Leistung des Versicherungsträgers eine Entscheidung vorliegt, die keinem weiteren Rechtszug (Klage, Berufung) unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0085010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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