RS OGH 1980/3/25 5Ob507/80, 1Ob562/84, 1Ob533/85, 1Ob693/85, 1Ob698/85, 7Ob514/86, 6Ob551/88, 6Ob164

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Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

EheG §82

Rechtssatz

Die Ausnahme des § 82 Abs 1 EheG hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig, ob es sich um eine Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt; ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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