RS OGH 2025/9/9 5Ob507/80; 1Ob562/84; 1Ob533/85; 1Ob693/85; 1Ob698/85; 7Ob514/86; 6Ob551/88; 6Ob164/

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Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

EheG §82
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Ausnahme des § 82 Abs 1 EheG hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig, ob es sich um eine Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt; ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben.Die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, EheG hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig, ob es sich um eine Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt; ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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