Norm
EheG §82Rechtssatz
Auch dann, wenn Sachen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG während der Ehe veräußert werden, ist der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.Auch dann, wenn Sachen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG während der Ehe veräußert werden, ist der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057322Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025