RS OGH 1980/3/27 13Os37/80, 10Os191/80, 10Os81/82, 13Os129/82, 11Os52/83, 13Os150/83, 12Os56/84, 11O

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Veröffentlicht am 27.03.1980
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Norm

StGB §287

Rechtssatz

Die Rauschtat muss alle Tatbestandsmerkmale verkörpern, und zwar auch die subjektiven; andernfalls könnte etwa nicht unterschieden werden, ob das Grunddelikt ein Diebstahl oder eine dauernde Sachentziehung, ein Mordversuch oder eine versuchte schwere Körperverletzung nach §§ 15, 87 StGB ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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