RS OGH 2025/2/25 1Ob9/80; 1Ob24/81; 1Ob19/81; 1Ob3/85; 1Ob13/88; 1Ob40/88; 1Ob43/89; 1Ob33/91; 1Ob9/

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Veröffentlicht am 16.04.1980
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Rechtssatz

Die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Geschädigten muss schuldhaft erfolgt sein; ist diese Voraussetzung gegeben, entfällt ein Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können, zur Gänze, diesbezüglich also keine Verschuldensteilung im Sinne des §1304 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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