Norm
StPO §364 Abs1 Z2Rechtssatz
Liegen die unabwendbaren Umstände in einer Fehlleistung eines Dritten (hier Angestellte des Verteidigers), so kommt als "Aufhören des Hindernisses" nur die Erlangung der Kenntnis von diesem Versehen seitens des Wiedereinsetzungswerbers oder seines Vertreters in Betracht. Keine Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers, anläßlich der Ausführung des Rechtsmittels nochmals die Rechtzeitigkeit der Anmeldung desselben zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020