Norm
StGB §127 ARechtssatz
Der Sachbegriff des § 135 StGB entspricht jenem des § 127 StGB. Mangels Sachwert und Tauschwert sind Beweisurkunden und Legitimationsurkunden weder Deliktsobjekte des § 127 StGB noch des § 135 StGB, in ihrer Wegnahme kann daher ausschließlich ein "Unterdrücken" im Sinne des § 229 Abs 1 StGB erblickt werden.Der Sachbegriff des Paragraph 135, StGB entspricht jenem des Paragraph 127, StGB. Mangels Sachwert und Tauschwert sind Beweisurkunden und Legitimationsurkunden weder Deliktsobjekte des Paragraph 127, StGB noch des Paragraph 135, StGB, in ihrer Wegnahme kann daher ausschließlich ein "Unterdrücken" im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, StGB erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015