Norm
StGB §287Rechtssatz
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO wird geltend gemacht, insoweit sich die Rechtsrüge gegen die Annahme auch eines weiteren um Zustand voller Berauschung begangenen ("verdeckten") Delikts wendet (so schon SSt 47/35).Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO wird geltend gemacht, insoweit sich die Rechtsrüge gegen die Annahme auch eines weiteren um Zustand voller Berauschung begangenen ("verdeckten") Delikts wendet (so schon SSt 47/35).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095832Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0120OS00144_7900000_002