Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Stanko A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. August 1979, GZ 6 Vr 72/79-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Knirsch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Stanko A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. August 1979, GZ 6 römisch fünf r 72/79-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Knirsch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Mai 1934 geborene (staatenlose) Hilfsarbeiter Stanko A des Vergehens der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustande voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2) StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 15. Jänner 1979 in Suben, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuß von Alkohol sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, und im Rausch dadurch, daß erMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Mai 1934 geborene (staatenlose) Hilfsarbeiter Stanko A des Vergehens der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustande voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2) StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 15. Jänner 1979 in Suben, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuß von Alkohol sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, und im Rausch dadurch, daß er
1.) die Justizwachebeamten Franz B und Robert C, die im Begriffe waren, ihn aus der Schlosserei zu entfernen, durch Versetzen von Stößen mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, 2.) Robert C durch die Äußerung, er werde ihn und seine Familienangehörigen erwürgen, mit dem Tode gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand zu 1.) als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und zu 2.) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zugerechnet würden.1.) die Justizwachebeamten Franz B und Robert C, die im Begriffe waren, ihn aus der Schlosserei zu entfernen, durch Versetzen von Stößen mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, 2.) Robert C durch die Äußerung, er werde ihn und seine Familienangehörigen erwürgen, mit dem Tode gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand zu 1.) als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und zu 2.) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zugerechnet würden.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner auf die Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte nur dagegen, daß er der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung auch mit Beziehung auf das in diesem Zustand verübte (weitere) - 'verdeckte' - Delikt der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig erkannt wurde; der Sache nach wird damit eine Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend gemacht (SSt. 47/35).Mit seiner auf die Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte nur dagegen, daß er der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung auch mit Beziehung auf das in diesem Zustand verübte (weitere) - 'verdeckte' - Delikt der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) schuldig erkannt wurde; der Sache nach wird damit eine Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend gemacht (SSt. 47/35).
Soweit diese Rechtsrüge von der Behauptung ausgeht, der Angeklagte habe den Justizwachebeamten Robert C nicht (ernstlich) bedrohen, sondern bloß beschimpfen wollen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn der bezüglichen Urteilsannahme eines auf (ernstliche) Bedrohung und Einschüchterung des Beamten gerichteten Willens des Angeklagten liegen entsprechende - zureichend begründete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00144.79.0521.000Dokumentnummer
JJT_19800521_OGH0002_0120OS00144_7900000_000