Norm
AußStrG §230Rechtssatz
Der Antrag nach § 230 AußStrG bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (in Ansehung der der Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (in Ansehung der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend: das Gericht kann auch nicht beantragte Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen.Der Antrag nach Paragraph 230, AußStrG bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (in Ansehung der der Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (in Ansehung der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend: das Gericht kann auch nicht beantragte Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026