RS OGH 2011/9/1 6Ob586/80; 5Ob556/80; 5Ob736/80; 5Ob548/81; 6Ob842/81; 5Ob23/81; 5Ob669/81; 7Ob573/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1980
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Norm

AußStrG §230
EheG §83 Abs1
  1. AußStrG § 230 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 230 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. AußStrG § 230 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Antrag nach § 230 AußStrG bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (in Ansehung der der Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (in Ansehung der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend: das Gericht kann auch nicht beantragte Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen.Der Antrag nach Paragraph 230, AußStrG bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (in Ansehung der der Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (in Ansehung der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend: das Gericht kann auch nicht beantragte Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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