Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Im Sinne des § 140 neue Fassung ABGB geht die Verpflichtung des Vaters zur Leistung einer Ausstattung gemäß § 1220 ABGB (§ 1231 ABGB) nicht mehr der gleichen Verpflichtung der Mutter vor. Vielmehr haben beide Elternteile im Rahmen des Gesamtbedarfes entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur Ausstattung anteilig beizutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022279Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00594_8000000_001