Norm
StGB §304Rechtssatz
Der Geschenkgeber, der einen Beamten damit zu einer Pflichtwidrigkeit verleiten will, die nicht dem § 302 Abs 1 StGB zu unterstellen ist, verantwortet nur § 307 Z 1 StGB und nicht auch Anstiftung (§ 12 zweiter Fall) zu § 304 Abs 1 StGB, weil § 307 Z 1 StGB als Gegenstück zu § 304 Abs 1 StGB speziell konstruiert ist. Bezieht sich die Tathandlung auf eine lediglich nach § 304 Abs 2 StGB strafbare Handlung, so bleibt der Geschenkgeber straflos (verbo "pflichtwidrig" in § 307 Z 1 StGB). Dies verbietet aber keineswegs die gesonderte Bestrafung einer dritten, vom Geschenkgeber verschiedenen Person wegen doloser Beteiligung an einer Geschenkannahme durch Beamte, weil das Gesetz insoweit eine Ausnahme von den §§ 12 bis 14 StGB aus dem Grund einer (sogenannten) notwendigen Teilnahme nicht vorsieht.Der Geschenkgeber, der einen Beamten damit zu einer Pflichtwidrigkeit verleiten will, die nicht dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu unterstellen ist, verantwortet nur Paragraph 307, Ziffer eins, StGB und nicht auch Anstiftung (Paragraph 12, zweiter Fall) zu Paragraph 304, Absatz eins, StGB, weil Paragraph 307, Ziffer eins, StGB als Gegenstück zu Paragraph 304, Absatz eins, StGB speziell konstruiert ist. Bezieht sich die Tathandlung auf eine lediglich nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB strafbare Handlung, so bleibt der Geschenkgeber straflos (verbo "pflichtwidrig" in Paragraph 307, Ziffer eins, StGB). Dies verbietet aber keineswegs die gesonderte Bestrafung einer dritten, vom Geschenkgeber verschiedenen Person wegen doloser Beteiligung an einer Geschenkannahme durch Beamte, weil das Gesetz insoweit eine Ausnahme von den Paragraphen 12 bis 14 StGB aus dem Grund einer (sogenannten) notwendigen Teilnahme nicht vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096058Dokumentnummer
JJR_19800612_OGH0002_0130OS00051_8000000_003