RS OGH 1987/12/17 13Os55/80, 12Os61/83, 13Os168/87

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Veröffentlicht am 12.06.1980
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Rechtssatz

Auch einverständliches Zusammenwirken bei Verletzung eines Dritten kann die Haftung des einen Beteiligten nach § 87 (hier: Abs 1 und 2, zweiter Fall) StGB, jene des anderen nach § 83 (hier Abs1) ff (hier: § 86) StGB - ihrem unterschiedlichen Vorsatz entsprechend - begründen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 9 zu 87 StGB).Auch einverständliches Zusammenwirken bei Verletzung eines Dritten kann die Haftung des einen Beteiligten nach Paragraph 87, (hier: Absatz eins und 2, zweiter Fall) StGB, jene des anderen nach Paragraph 83, (hier Abs1) ff (hier: Paragraph 86,) StGB - ihrem unterschiedlichen Vorsatz entsprechend - begründen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 9 zu 87 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089582

Dokumentnummer

JJR_19800612_OGH0002_0130OS00055_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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