-             1 Ob 579/80
  Entscheidungstext  OGH  18.06.1980  1 Ob 579/80
                             -             5 Ob 581/80
  Entscheidungstext  OGH  08.07.1980  5 Ob 581/80
  nur: Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. (T1) 
Veröff: HS X/XI/27
                             -             8 Ob 504/81
  Entscheidungstext  OGH  09.04.1981  8 Ob 504/81
  Vgl
                             -             7 Ob 626/83
  Entscheidungstext  OGH  08.09.1983  7 Ob 626/83
  Auch
                             -             1 Ob 647/84
  Veröff: SZ 57/197
                             -             1 Ob 42/86
  nur: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168 a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. (T2) 
Veröff: WBl 1987,219
                             -             3 Ob 607/86
  Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels) kann unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck verlangt werden. (T3)
                             -             6 Ob 610/88          
                   -             4 Ob 582/89
  Entscheidungstext  OGH  27.02.1990  4 Ob 582/89
  Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T4)
                             -             8 Ob 579/90
  nur T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)
                             -             6 Ob 2077/96a
  Entscheidungstext  OGH  20.06.1996  6 Ob 2077/96a
                             -             7 Ob 517/96
  nur T2
                             -             1 Ob 233/97i
  Beis wie T4; Beisatz: Ist die Untauglichkeit nicht erkennbar, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde, so entfällt die Warnpflicht; dies folgt bereits aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung. (T5)
                             -             7 Ob 140/98h
  Auch; Beisatz: Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen. (T6)
Veröff: SZ 71/142
                             -             1 Ob 108/99k
  Auch; nur T1
                             -             1 Ob 178/00h
  Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T7)
                             -             1 Ob 170/01h
  Beisatz: Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt. (T8)
                             -             10 Ob 205/01x
  Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen beziehungsweise Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T9)
Veröff: SZ 2002/23
                             -             2 Ob 52/03s
  Vgl auch
                             -             6 Ob 276/02k
  Vgl; Beis wie T6
                             -             1 Ob 29/04b
  Auch; Beisatz: Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet nicht, dass dem Unternehmer die Untauglichkeit "in die Augen fallen" müsste. (T10)
                             -             6 Ob 274/04v
  Beis wie T6
                             -             7 Ob 119/13w
  Entscheidungstext  OGH  04.09.2013  7 Ob 119/13w
  Beis wie T6
                             -             7 Ob 82/14f
  Entscheidungstext  OGH  04.06.2014  7 Ob 82/14f
                             -             3 Ob 54/15k
  Entscheidungstext  OGH  20.05.2015  3 Ob 54/15k
  Auch; Beis wie T6
                             -             2 Ob 223/14d
  Entscheidungstext  OGH  06.08.2015  2 Ob 223/14d
  Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen. (T11)
                             -             8 Ob 57/17s
  Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/111