Norm
PresseG §42Rechtssatz
Ist ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß § 1 Abs 3 PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach § 218 StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (§§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. Sinngemäße Anwendung des § 42 PresseG ergibt, daß dessen Bestimmungen auch für den Verfall von Druckwerken wegen des in jenen Begehungsarten verübten Vergehens nach § 1 Abs 1 PornG gelten, die nicht durch den Inhalt, sondern nur (wie nach lit a bis lit c) mit Beziehung auf dieses Druckwerk verwirklicht werden könnte.Ist ein Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach Paragraph 218, StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz eins, PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. Sinngemäße Anwendung des Paragraph 42, PresseG ergibt, daß dessen Bestimmungen auch für den Verfall von Druckwerken wegen des in jenen Begehungsarten verübten Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG gelten, die nicht durch den Inhalt, sondern nur (wie nach Litera a bis Litera c,) mit Beziehung auf dieses Druckwerk verwirklicht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072234Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0100OS00093_8000000_003