Norm
PresseG §41Rechtssatz
Im objektiven Verfallsverfahren stehen, soweit es sich um andere Druckwerke als periodische Druckschriften handelt, gemäß § 41 Abs 3 PresseG von den am Druckwerk als solchem Berechtigten ausschließlich dem Verleger die (in § 40 PresseG umschriebenen) Recht eines Verfallsbeteiligten zu. Seit dem StPAG sind jedoch die zufolge § 42 Abs 2 PresseG neben § 41 Abs 3 PresseG anzuwendenden - zu dieser Bestimmung nicht im Widerspruch stehenden, sie vielmehr ergänzenden - Vorschriften der §§ 443-446 StPO heranzuziehen, sodaß gemäß § 444 Abs 1 StPO nunmehr auch jene Personen die Recht eines Beschuldigten haben, die auf vom Verfall bedrohte Einzelexemplare ein Recht haben oder geltend machen; nur Berechtigten an nicht zur weiteren Verbreitung bestimmten Druckwerken ist, weil sie vom Verfall nicht betroffen werden, weiterhin kein Recht auf Beteiligung am Verfallsverfahren eingeräumt.Im objektiven Verfallsverfahren stehen, soweit es sich um andere Druckwerke als periodische Druckschriften handelt, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, PresseG von den am Druckwerk als solchem Berechtigten ausschließlich dem Verleger die (in Paragraph 40, PresseG umschriebenen) Recht eines Verfallsbeteiligten zu. Seit dem StPAG sind jedoch die zufolge Paragraph 42, Absatz 2, PresseG neben Paragraph 41, Absatz 3, PresseG anzuwendenden - zu dieser Bestimmung nicht im Widerspruch stehenden, sie vielmehr ergänzenden - Vorschriften der Paragraphen 443 -, 446, StPO heranzuziehen, sodaß gemäß Paragraph 444, Absatz eins, StPO nunmehr auch jene Personen die Recht eines Beschuldigten haben, die auf vom Verfall bedrohte Einzelexemplare ein Recht haben oder geltend machen; nur Berechtigten an nicht zur weiteren Verbreitung bestimmten Druckwerken ist, weil sie vom Verfall nicht betroffen werden, weiterhin kein Recht auf Beteiligung am Verfallsverfahren eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072219Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0100OS00093_8000000_001