TE OGH 1982/6/2 13Os71/82

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Veröffentlicht am 02.06.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführers in der Strafsache gegen Margaretha A wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 18.März 1982, GZ. 17 Vr 1653/80-24, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 24.September 1944 geborene Hausfrau Margaretha A des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs versuchte sie am 7.April 1980 in Mühlbach am Hochkönig dadurch am Mehrfamilienhaus Nr. 211 der Wohnhausgesellschaft 'C' ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst zu verursachen, daß sie auf dem vor dem Stiegenantritt und ihrer Wohnungstür liegenden Fußabstreifer sowie auf den unteren Stufen der Holzstiege und der Podestfläche im Erdgeschoß mehr als einen Liter Testbenzin mit einem Siedebereich von 140 bis 200 Grad Celsius verschüttete. Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin unter dem zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrund unter anderem, daß im angefochtenen Urteil eine Feststellung über einen damals bei ihr vorgelegenen, auf Herbeiführung einer Feuersbrunst (im Sinn eines ausgedehnten Schadenfeuers, das der Mensch nicht mehr ohne weiteres in seiner Gewalt hat und das mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist, sodaß zur Bekämpfung besondere Mittel eingesetzt werden müssen - LSK. 1979/362 u.a.) gerichteten Vorsatz fehlt.

Im Ersturteil wird zwar die objektive Eignung des als erwiesen angenommenen Tatverhaltens der Angeklagten zur Herbeiführung einer Feuersbrunst bejaht, die den Urteilsannahmen zufolge nur deshalb unterblieb, weil die Angeklagte am Entzünden des ausgeschütteten Benzins durch das Einschreiten von anderen Hausbewohnern gehindert wurde; zur subjektiven Tatseite wird jedoch - für einen Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB unzureichend -

bloß festgestellt, daß das offensichtliche Vorhaben der Angeklagten darauf gerichtet war, einen Brand zu legen (S. 157). Daraus läßt sich jedoch ein auf Herbeiführung einer Feuersbrunst im vorerwähnten Sinn gerichteter Tätervorsatz nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen.

Angesichts des von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge aufgezeigten, dem Ersturteil anhaftenden Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite ist eine Urteilsaufhebung und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung unvermeidlich, sodaß gemäß § 285 e StPO spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.

Anmerkung

E03687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00071.82.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19820602_OGH0002_0130OS00071_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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