Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
1. Nur die im § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen.1. Nur die im Paragraph 260, Absatz eins, StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen.
2. Keine Bindung des Gerichts an die verkündeten Entscheidungsgründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023